Regularien GLOBAL VILLAGE KIDS Ländlich (Antragsfrist: 01.03.2024)
01. Der Fonds Darstellende Künste fördert im Rahmen
von Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung mit dem Programm GLOBAL
VILLAGE KIDS Ländlich neue Projektvorhaben, die an der Schnittstelle von
Freier Darstellender Kunst und Kultureller Bildung in einem Bündnis aus
drei Projektpartner*innen aus Kunst/Kultur, Bildung und Gesellschaft
entstehen. Ziel des Förderprogramms ist es, jungen Menschen kulturelle
und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und sie in ihrer eigenen
kreativen Ausdrucksform zu bestärken.
02. Befördert
werden format- und je nach Projektlaufzeit ergebnisoffene,
künstlerische (sowohl hybride, als auch analoge und digitale) Vorhaben
sowie künstlerisch-partizipative Arbeitsansätze mit Kindern und
Jugendlichen zwischen 3 – 18 Jahren, die insbesondere von sozialen,
finanziellen oder bildungsbezogenen Risikolagen betroffen sind, mit
Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und Kindern und Jugendlichen
mit Fluchterfahrung. Grundsätzlich sind die Projekte für alle Kinder und
Jugendlichen offen. Die Mehrheit der Bündnispartner*innen und das
beantragte Projekt sollten lokal verortet sein.
03. Antragsteller*innen
und alle weiteren Bündnispartner*innen müssen als juristische Personen
(Bsp.: e.V, GmbH, Stiftungen) oder als GbR organisiert sein.
Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt. Schulen und Kitas sind
nicht antragsberechtigt, können aber Bündnispartner*innen sein.
04.
Eine Antragstellung ist nur in einem Bündnis von mindestens 3
Partner*innen möglich, die ihre jeweiligen fachlichen Eigenleistungen in
das Vorhaben einbringen. Die Eigenleistungen der Bündnispartner*innen
werden schriftlich in einer Kooperationsvereinbarung festgehalten.
05. Das Bündnis sollte sich wie folgt aufstellen:
06. Die antragstellenden juristischen Organisationen müssen ihren Sitz und Arbeitsschwerpunkt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Vorhaben im Rahmen von GLOBAL VILLAGE KIDS Ländlich müssen in Deutschland realisiert werden.
07. Die geplanten Vorhaben müssen zusätzlich, außerschulisch und für die Teilnehmer*innen freiwillig sein. Schulunterricht sowie bereits vor der Förderung bestehende oder bereits anderweitig geförderte Angebote sind nicht förderfähig. Die Projekte müssen vom Regelunterricht abgrenzbar sein. Eine Einbindung des Projektes in den Ganztag ist in Abgrenzung zum Schulunterricht möglich. (siehe dazu Merkblatt zur Abgrenzung vom Schulunterricht und Hortbetrieb für Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung (2023 -2027) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung)
08. Anträge sind
- in der ersten Antragsrunde zum 1.02.2023
- in der zweiten Antragsrunde zum 1.05.2023
- in der dritten Antragsrunde zum 1.10.2023 (Projektbeginn frühestens 01.01.2024)
bis jeweils 23:59 Uhr einzureichen.
09. Die Förderung wird für drei unterschiedliche Arbeitszeiträume als Vollfinanzierung vergeben:
- Für Laborvorhaben mit einer Mindestantragssumme von 5.000 € - Maximalantragssumme von 20.000 € inklusive 7% Verwaltungspauschale und einer maximalen Laufzeit von 3 Monaten.
- Für Prozessvorhaben mit einer Mindestantragssumme von 20.000 € - Maximalantragssumme von 60.000 € inklusive 7% Verwaltungspauschale und einer maximalen Laufzeit von 1 Jahr.
- Für Konzeptionsvorhaben mit einer Mindestantragssumme von 60.000 € - Maximalantragssumme von 100.000 € inklusive 7% Verwaltungspauschale und einer maximalen Laufzeit von 2 Jahren.
10. Die Antragstellung muss über das entsprechende Online-Formular unter https://kumasta3.buendnisse-fu... erfolgen. Ein vollständiger Antrag umfasst darüber hinaus
(a) eine Kooperationsvereinbarung der
Bündnispartner*innen. Dafür ist verpflichtend die Vorlage des Fonds
Darstellende Künste zu nutzen und ggf. anzupassen.
(b) eine
Kalkulation, verpflichtend in dem vom Fonds Darstellende Künste zur
Verfügung gestellten Muster zu verwenden und entsprechend der
Bestimmungen der Punkte 16 bis 19 dieser Regularien auszufüllen.
11.
Ein Antrag gilt als fristgerecht eingereicht, wenn alle Unterlagen
(vgl. Punkt 10) bis zum Ablauf der Antragsfrist in die Datenbank Kumasta
geladen und der vollständige Antrag abgeschickt wurden. Verspätet oder
unvollständig eingereichte Anträge können zur Entscheidung nicht
berücksichtigt werden. Über die Auswahl der geförderten Projekte
entscheidet eine unabhängige Fachjury. Ein Anspruch auf die Förderung
besteht nicht.
12. Auszahlungen können erst
nach Abschluss eines Projektfördervertrages erfolgen. Zudem ist ein
Projektkonto zum Erhalt der Förderung zu nutzen bzw. einzurichten.
Andernfalls kann eine Förderung nicht sichergestellt werden. Der
Mittelabruf ist durch die Förderempfänger*innen fristgerecht postalisch
einzureichen. Die abgerufenen Mittel müssen innerhalb von 6 Wochen
verausgabt werden.
13. Im Falle einer Förderung endet die Projektlaufzeit je nach beantragtem Format:
- für Projekte mit Beginn in 2023 spätestens zum 31.12.2023
(Laborförderung) / 30.06.2024 (Prozessförderung) / 30.06.2025
(Konzeptionsförderung) - für Projekte mit Beginn in 2024 spätestens zum 31.12.2024 (Labor- und Prozessförderung) / 31.12. 2025 (Konzeptionsförderung)
14. Der Verwendungsnachweis muss für jedes Projekt in der Regel spätestens 1 Monat nach Ende der beantragten Laufzeit einzureichen. Das genaue, letztmögliche Abgabedatum entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsvertrag.
15. Zu
beachten bei Überjährigkeit: Für Vorhaben der Prozess- und
Konzeptionsförderung, die über ein Kalenderjahr hinausgehen, ist ein
Zwischennachweis zum 31.12 anzufertigen. Bitte beachten Sie, bei den
überjährigen Förderungen, wie der Prozess- und Konzeptionsförderung,
dass die Mittel jährlich gebunden sind und wie beantragt verausgabt
werden müssen. Bei Projekten mit einer Laufzeit unter einem Jahr ist ein
zahlenmäßiger Nachweis ausreichend. Projekte, die eine Laufzeit von
über einem Jahr haben, erfordern zusätzlich einen Sachbericht.
16. Der Fonds Darstellende Künste fördert im Rahmen von GLOBAL VILLAGE KIDS Ländlich Vorhaben an der Schnittstelle der Freien Darstellenden Künste und der Kulturellen Bildung in Höhe von mindestens 5.000 bis maximal 100.000 Euro (siehe Arbeitszeiträume Punkt 9).
17. Förderfähig sind Personal- und Sachaufwendungen
entsprechend den Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF)
und der aktuellen Richtlinie zur Förderung von außerschulischen
Projekten, insbesondere der Kulturellen Bildung, für Kinder und
Jugendliche im Rahmen von Bündnissen für Bildung siehe Förderrichtlinie (2023 – 2027).
Investitionen für Technik, Präsentation und sonstige Anschaffungen sind
ab einem Wert von 800€ netto inventarisierungspflichtig. Nach Abschluss
des geförderten Projekts muss die weitere Verwendung der Anschaffungen
mit dem Fonds Darstellende Künste abgestimmt werden.
18. Da es sich um eine Vollfinanzierung handelt, ist
eine zusätzliche (Ko)Finanzierung zwar möglich, aber nicht
erforderlich. Eine nachträglich die Deckungsmittel erhöhende
(Ko)Finanzierung ist dem Fonds Darstellende Künste unverzüglich
mitzuteilen, die Antragssumme reduziert sich dann um den entsprechenden
Betrag.
19. Orientierungen für Honorarsätze und Pauschalen sind in der verpflichtend zu nutzenden Musterkalkulation zu finden.
20. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben vor der Förderzusage bereits begonnen hat.
21. Eine Antragstellung beim Fonds Darstellende Künste schließt eine Kofinanzierung von weiteren Förderinstitutionen, die Gelder des Bundes verausgaben, aus.
Diese Regularien gelten ab 1.12.2022 und basieren auf den Fördergrundsätzen des BMBF, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für das Programm Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung. Änderungen sind vorbehalten.
Berlin, den 30.11. 2022
Fonds Darstellende Künste e.V.
Vorstand und Geschäftsführung