FAQ
Vor, während und nach der Antragstellung ergeben sich immer wieder Fragen oder Probleme. Auf dieser Seite beantwortet der Fonds Darstellende Künste, gebündelt zu verschiedenen Themenfeldern, die häufigsten Fragen.
Dabei handelt es sich nicht um ein rechtsverbindliches Dokument. Eine Betrachtung des Einzelfalls können diese allgemein verständlichen Auskünfte folglich nicht ersetzen, wohl aber eine erste Orientierung ermöglichen. Bitte lesen Sie vor einer Antragstellung unbedingt die für das jeweilige Programm verbindlichen Regularien.
Allgemeine Fragen/Vor der Antragstellung
„Professionell tätig“ bedeutet, dass Sie hauptberuflich in den Freien Darstellenden Künsten tätig sind und damit Ihren Lebensunterhalt in der Regel überwiegend (min. 51%) bestreiten bzw. Einnahmen überwiegend aus dieser Profession haben.
Nein, ist sie nicht. Zu den Antragsvoraussetzungen finden Sie in den Regularien des jeweiligen Förderprogramms nähere Angaben.
Als „nicht überwiegend öffentlich grundgefördert“ gelten Antragsteller*innen dann, wenn sie ihre jährlichen Kosten nicht kontinuierlich, d. h. nicht regelmäßig zu 51% oder mehr durch eine Grundförderung aus öffentlichen Mitteln decken.
Als „professionell kuratorisch“ gelten jene Tätigkeiten, die maßgeblichen Einfluss auf die programmatische und inhaltliche Ausgestaltung des (Rahmen-) Programms einer Spielstätte, eines Festivals, einer Fach- oder anderweitigen Veranstaltung im Rahmen der Freien Darstellenden Künste nehmen.
Ja, Studierende können in allen Programmen einen Antrag stellen, soweit die Voraussetzungen in Hinblick auf öffentliche Förderungen/Gastspiele und die langjährige professionelle Tätigkeit hinreichend nachgewiesen werden kann.
Nein, das ist nicht möglich. Ein Vorhaben kann jeweils nur einmal in einem der Förderprogramme des Fonds Darstellende Künste beantragt werden; parallele Antragstellungen sind nicht zulässig.
Ja, es ist möglich, Anträge für unterschiedliche Vorhaben in verschiedenen Förderprogrammen zu beantragen – sowohl in derselben als auch in einer anderen Förderrunde.
Ja, das ist mit Ausnahme der Rechercheförderung möglich. Zu den Antragsvoraussetzungen der Rechercheförderung finden Sie in den Regularien nähere Angaben.
Die Entscheidung, für welches Programm Sie ein Vorhaben einreichen, müssen Sie auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung treffen. Nutzen Sie den Platz für die Selbstdarstellung und Darstellung Ihres Vorhabens, um Ihr geplantes Projekt mit Bezug auf die Regularien des Förderprogramms zu präsentieren. Der Fonds berät Sie nach Möglichkeit gern. Den entsprechenden Kontakt und die genauen Geschäftszeiten entnehmen Sie bitte der Kontaktseite.
Nein, darf es nicht. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Projekt vor der Förderentscheidung durch die einberufene Jury des Fonds Darstellende Künste bereits begonnen hat, d. h. bereits Ausgaben dafür getätigt oder Verträge geschlossen wurden. Eine Kofinanzierung für ein geplantes Vorhaben darf jedoch schon bewilligt worden sein. Beachten Sie die voraussichtlichen Entscheidungstermine der Antragsrunde, damit Sie abschätzen können, wann Sie voraussichtlich frühestens mit Ihrem Vorhaben beginnen können.
Netzwerk- und Strukturförderung, Prozessförderung und Wiederaufnahmeförderung
Der Programmlaufzeit für #TakeHeart-Vorhaben mit Fristen aus den Jahren 2021 und 2022 (Februar und März) endet grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 2022.
Eine Ausnahme bildet die Prozessförderung mit Frist vom 15. März 2022; hier endet die Laufzeit am 30. April 2023.
Beantragte Vorhaben, die zu den Fristen im Herbst 2022 (September und Oktober) im Rahmen von #TakeHeart eingereicht werden, können bei Bewilligung bis spätestens zum 30. Juni 2023 realisiert werden.
Recherche- und Residenzförderung
Im Programm der Rechercheförderung gibt es zudem spezifische Projektzeitraumlaufzeiten je nach Antragsfrist, im Programm der Residenzförderung ist der Projektzeitraum abhängig von der spezifischen Spielstätte, bei der Sie eine Residenz machen möchten bzw. dem kooperierenden Netzwerk, in dem dieses Haus Mitglied ist. Die Fristen sind in den jeweiligen Regularien der Förderprogramme definiert.
Die kommenden Einsendeschlüsse stehen auf der Startseite unter „Fristen“. Außerdem werden sie unter dem Menüpunkt Förderprogramme und auf den Unterseiten der einzelnen Förderungen veröffentlicht. Auch im persönlichen Bereich zur Antragstellung, den Sie über den Login auf der Homepage erreichen, sind die Fristen der aktuell laufenden Förderprogramme noch einmal aufgeführt.
Anträge können ausschließlich online eingereicht werden. Nutzen Sie dazu bitte das Antragsportal des Fonds.
Dort müssen sich Antragstellende einen Account anlegen, den sie auch für weitere Antragstellungen und die Bearbeitung bewilligter Anträge beim Fonds nutzen.
Ja, wenn Sie einen dgti-Ergänzungsausweis führen, kann der Fördervertrag mit diesen Daten geschlossen werden.
Da wir im Falle einer Förderzusage die entsprechenden Verträge auf diesen Namen abschließen, bitten wir Sie, Ihren Namen im Feld „Zeichnungsberechtige*r Projektverantwortliche*r“ so einzutragen, wie er in Ihrem Personalausweis/Pass steht. Sie können Ihren Künstler*innennamen, wenn er nicht im Personalausweis/Pass eingetragen ist, gerne in einem anderen Feld des Antrags nennen (z. B. in den Feldern „Informationen zu dem*r Akteur*in“ und/oder „Zur Veröffentlichung gedachte Kurzbeschreibung“).
Sie finden alle Muster auf der Seite Formulare in der Rubrik „WISSENSWERTES VOR DER ANTRAGSTELLUNG“. Bitte verwenden Sie das Muster für das Programm, in dem Sie beantragen möchten. Im Onlineportal sind alle notwendigen Dokumente für das Einreichen der Anträge ebenfalls noch einmal verlinkt.
Kofinanzierungen im Rahmen von #TakeHeart sind für die Prozessförderung, Wiederaufnahmeförderung, Netzwerk- und Strukturförderung sowie die Konzeptionsförderung grundsätzlich zulässig. Die Rechercheförderung sieht keine Kofinanzierung vor. Genauere Regelungen zur Kofinanzierung entnehmen Sie bitte den Regularien des jeweiligen Förderprogramms.
Eine Antragstellung beim Fonds Darstellende Künste schließt jedoch eine Kofinanzierung des beantragten Vorhabens durch eine weitere Förderinstitution, die Gelder des Bundes vergibt, aus. Das betrifft unter anderem die Kulturstiftung des Bundes, den Hauptstadtkulturfonds, den Fonds Soziokultur, den Tanzpakt, in der Regel das Goethe-Institut,Koproduktionsförderungen durch das Nationale Performance-Netz (NPN) und alle Förderungen aus NEUSTART KULTUR.
Als bare Eigenmittel gelten alle Geldbeträge, die aus dem eigenen Vermögen der*des Zuwendungsempfangenden stammen und die zur Finanzierung eingesetzt werden können, z. B. Unternehmensmittel, privates Geldvermögen, Mitgliedsbeiträge, Spenden (die ohne einen speziellen Zweck erfolgen), Darlehen (wenn dafür ein ordentlicher Zinssatz entrichtet wird) und Haushaltsmittel öffentlicher juristischer Personen. Eigenmittel müssen bei Antragstellung grundsätzlich nachgewiesen werden, bspw. anhand eines Kontoauszuges aus dem hervorgeht, dass die entsprechende Summe zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt.
Unbare Eigenleistungen sind unentgeltliche Leistungen, d. h. Leistungen, für die keine monetäre Gegenleistung erbracht wird, also kein Geld fließt. Dies kann sowohl personelle Leistungen in Form von unentgeltlich geleisteten Arbeitsstunden, als auch den Einsatz bereits vorhandener Sachleistungen umfassen. Alle erbrachten unbaren Eigenleistungen müssen nachweislich dem beantragten Projekt zuzuordnen sein und entsprechend im Verwendungsnachweis dokumentiert werden.
Um unbare Eigenleistungen einzubringen und im Verwendungsnachweis darzulegen, benötigen Sie eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage.
Die Fördergrundsätze des #TakeHeart-Maßnahmenpakets geben dabei keine festen Stundensätze vor. Die Berechnung der unbaren Honorare erfolgt vielmehr anhand der Profession der Person und Art der Arbeitsleistung in angemessener und marktüblicher Höhe. Bitte geben Sie immer einen nachvollziehbaren Stundenlohn an (siehe auch “Empfehlung einer Honoraruntergrenze” vom Bundesverband Freie Darstellende Künste (BFDK)).
Ja, das ist möglich. Für diese Sacheinlagen ist ein marktüblicher Verkehrswert sowohl anzusetzen als
auch nachzuweisen. Siehe hierfür die Ausführungen zur Berechnung unbarer Eigenleistungen oben.
Ja, das ist möglich. Investitionskosten, die auch einem nachhaltigen Grundgedanken folgen, dürfen sich auf bis zu 30% der Antragssumme belaufen. Im Unterschied zu Sachkosten stehen Investitionskosten den Antragsstellenden auch über den Projektzeitraum hinaus zur Verfügung. Investitionskosten können z. B. projektbezogene investive Technikanschaffungen und Ausstattungsmaßnahmen sein.
Ausgenommen hiervon sind die Programme Rechercheförderung und Residenzförderung. In diesen Programmen ist die Fördersumme an das Honorar der Künstler*innen zweckgebunden.
Ja,
das ist möglich. Kosten wie z. B. Übersetzungen in die Deutsche
Gebärdensprache, Audiodeskription oder Rampen können im Sinne der
Barrierefreiheit beantragt werden, wenn sie eindeutig dem Vorhaben
zuzuordnen sind. In der Prozessförderung haben Sie die Möglichkeit, für
diesen Zweck mit einer im Antragsformular hochgeladenen ausführlichen
Begründung eine erhöhte Antragssumme zu beantragen.
(Am
Beispiel der Anschaffung einer Rampe könnte dies in manchen
Förderprogrammen der maximalen Höhe eines prozentualen Anteils der
Antragssumme, die für Investitionskosten eingesetzt werden kann,
entgegenstehen – bitte nehmen Sie in einem solchen Fall Kontakt zu uns
auf, damit wir nach einer konkreten Lösung suchen können.)
Ja, das ist möglich, soweit ein Projektbezug nachvollziehbar ist.
Alle Informationen zur KSK-Abgabe finden Sie hier.
Und weiterführende Infos hier.
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis: In die Bemessungsgrundlage sind alle für künstlerische /publizistische Leistungen oder Werke geleisteten Zahlungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Künstler*innen/Publizist*innen selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.
Ja, das Ausblenden von nicht relevanten Daten ist zulässig und vereinfacht die Prüfung Ihrer Unterlagen.
Über die eingereichten Anträge entscheidet jeweilig eine einberufene Jury, die auf der Webseite des entsprechenden Förderprogramms veröffentlicht wird.
Wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Entscheidungsfindung. Dies hängt jedoch von den jeweiligen Antragslagen ab und dauert bei den #TakeHeart-Förderprogrammen mindestens 2,5 Monate. Bitte sehen Sie von telefonischen und schriftlichen Rückfragen diesbezüglich ab.
Allgemeine Fragen zu GLOBAL VILLAGE KIDS
Zur
Bewerbung aufgerufen sind bundesweit tätige Einrichtungen, die über
Erfahrungen und Kompetenzen bei der Durchführung von außerschulischen
Bildungsprojekten mit Kindern und Jugendlichen verfügen.
Es sind zwei verschiedene Fördermodelle vorgesehen, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Einrichtungen stellen. Möglich ist die
- Förderung von Projekten durch die Weiterleitung von Fördermitteln an lokale Bündnisse für Bildung durch „Förderer“ oder die
- Umsetzung eigener Projekte als federführender Partner in lokalen Bündnissen für Bildung durch „Initiativen“.
Förderer und Initiativen werden in „Kultur macht stark“ als Programmpartner bezeichnet. Die Programmpartner bringen die Förderung gemeinsam mit dem BMBF bundesweit in die Fläche; sie bringen ihre fachlichen Erfahrungen, bundesweiten Strukturen und Netzwerke ein, um qualitativ hochwertige Projekte zu realisieren.
Förderer führen lokale Projekte nicht selbst durch, sondern sie leiten die Fördermittel des Bundes auf Antrag an lokale Träger, sogenannte „Letztzuwendungsempfänger“, weiter. Die Weiterleitung von Fördermitteln geschieht auf der Grundlage eines Konzeptes, das den fachlich-inhaltlichen und den finanziellen Rahmen der lokalen Projekte festlegt. Förderer informieren und mobilisieren lokale Akteure. Sie beraten, prüfen und bewilligen Anträge auf Förderung. Sie stehen während der Projektlaufzeit als Ansprechpartner zur Verfügung und prüfen nachher, ob die Projekte wie in der Bewilligung festgelegt umgesetzt wurden.
Für
die Aufgaben der Förderer sind bundesweite Strukturen erforderlich, wie
sie beispielsweise Bundes- oder Dachverbände aus dem Kultur-, Bildungs-
oder Sozialbereich haben. Förderer sollten über ihre
Mitgliedseinrichtungen oder über interne Kommunikationswege lokale
Bündnisse in allen 16 Ländern initiieren können. Darüber hinaus können
Förderer zur Vorhabenumsetzung strategische Partnerschaften mit anderen
Einrichtungen eingehen, bspw. um vielfältigere Netzwerke anzusprechen
oder um eine besondere inhaltliche Expertise (bspw. zu spezifischen
Themen oder für spezifische Zielgruppen etc.) ins Vorhaben einzubringen.
Bei
der Weiterleitung von öffentlichen Mitteln müssen Vorgaben der
Bundeshaushaltsordnung und Regelwerke des BMBF beachtet werden. Förderer
müssen diese Vorschriften kennen und in der Lage sein, sie korrekt
anzuwenden. Dementsprechend sollen sie nachweisen, dass sie über
Erfahrungen in der Verwaltung und Weiterleitung öffentlicher
Fördermittel verfügen sowie über entsprechend qualifiziertes Personal
(z. B. Verwaltungswirtinnen und Verwaltungswirte, Betriebswirtinnen und
Betriebswirte oder Volkswirtinnen und Volkswirte mit FH-, Diplom- oder
Bachelor-Abschluss).
Förderer müssen in der Lage sein, ein Gesamtantragsvolumen von mindestens fünf Millionen Euro in fünf Jahren Laufzeit umzusetzen. Einrichtungen, die über keine Erfahrungen in der kulturellen Bildung verfügen, sind angehalten, im Antrag darzustellen, wie sie für die Vorhabenumsetzung Kompetenzen im Bereich der kulturellen Bildung gewährleisten.
Initiativen führen lokale Projekte (im Bündnis mit mindestens zwei weiteren Partnern vor Ort) selbst durch. Sie sind verantwortlich für die inhaltliche Planung, Umsetzung und Administration der Projekte. Jede Initiative entwickelt ein Konzept für außerschulische Projekte der kulturellen Bildung, auf dessen Grundlage die Durchführung der Projekte vor Ort erfolgt. Die lokalen Bündnispartner sprechen potenzielle Teilnehmende an und betreuen die Durchführung der Projekte vor Ort. Sie setzen dabei die vom Zuwendungsempfänger vorgegebene Planung um. Dieses Modell ist besonders geeignet für Projekte, die aufgrund eines klar umrissenen Formates von lokalen Akteuren niedrigschwellig umgesetzt werden. Auch im ländlichen Raum kann dieses Modell sinnvoll sein, wenn fachliche Expertise vor Ort fehlt.
Initiativen verausgaben die Fördermittel selbst und leiten sie nicht an Dritte weiter. Das bedeutet, dass der Großteil der Ausgaben vom Projektbüro der Initiative getätigt wird. So erfolgt z. B. die Anschaffung von Büchern oder Technik für lokale Projekte zentral, anschließend werden die Materialien den Bündnissen zur Verfügung gestellt. Auch Honorarkräfte werden von der Initiative direkt beauftragt. Vor Ort entstehen bei der Durchführung der Projekte nur kleinere Ausgaben, zum Beispiel für Fahrten oder Verpflegung, die den Bündnispartnern vom Projektbüro im Nachhinein erstattet werden.
Geeignete Initiativen verfügen über eine Struktur mit lokalen Partnern, mit denen eine dauerhafte Zusammenarbeit besteht. Dies können ausführende Stellen der Initiativen sein oder Mitglieds- bzw. Partnereinrichtungen. Initiativen müssen in der Lage sein, die ordnungsgemäße Administration sämtlicher Mittel für Projekte auf lokaler Ebene sicherzustellen. Sie sollten in mindestens der Hälfte der Bundesländer auf lokalen Strukturen aufbauen können. Initiativen können zur Vorhabenumsetzung strategische Partnerschaften mit anderen Einrichtungen eingehen, bspw. um vielfältigere Netzwerke anzusprechen oder um eine besondere inhaltliche Expertise (bspw. zu spezifischen Themen oder für spezifische Zielgruppen etc.) ins Vorhaben einzubringen. Einrichtungen, die über keine Erfahrungen in der kulturellen Bildung verfügen, sind angehalten, im Antrag darzustellen, wie sie für die Vorhabenumsetzung Kompetenzen im Bereich der kulturellen Bildung gewährleisten.
Das Förderverfahren ist zweistufig. Im ersten Schritt reichen Förderinteressierte Projektskizzen ein. Dafür müssen sie sich entscheiden, ob sie sich als Förderer oder als Initiative bewerben.
Erste Stufe: Projektskizze
Die Förderinteressierten stellen in der Projektskizze ihre Planungen kurz und übersichtlich dar. Das BMBF stellt Formulare zur Verfügung, die verpflichtend zu nutzen sind; siehe dazu auch Nummer 7.1 in der Förderrichtlinie.
Auf Grundlage der Projektskizzen findet die Auswahl der zukünftigen Programmpartner statt, dabei wird das BMBF durch ein Expertengremium unterstützt. Im Vordergrund steht die Qualität der eingereichten Projektskizzen entsprechend der in der Förderrichtlinie aufgeführten Kriterien. Bei der Auswahl wird auch das Ziel berücksichtigt, ein möglichst breit gefächertes Gesamtangebot zu erhalten.
In den Projektskizzen ist u. a. zu beschreiben, welche Projekte umgesetzt werden sollen, welche Bündnisstruktur geplant ist, wie eine möglichst weiträumige Verteilung der Bündnisse und Projekte erreicht werden soll und welche begleitenden Aktivitäten das Projektbüro übernehmen soll. Die Skizzen enthalten außerdem Angaben zum Bewerber. Alle erforderlichen Angaben und Hinweise zur Skizzenerstellung sind in den Skizzenvorlagen aufgeführt. Für Förderer und Initiativen gibt es unterschiedliche Skizzenvorlagen, die auf der Programmwebseite www.buendnisse-fuer-bildung.de abgerufen werden können.
Die Frist für das Einreichen von Projektskizzen endet am 15. November 2021.
Projektskizzen, die nach dem o. a. Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
Zweite Stufe: Förderantrag
Nur
die Förderinteressierten der positiv bewerteten Projektskizzen werden
aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag unter Berücksichtigung
möglicher Auflagen des Expertengremiums vorzulegen. Die Aufforderung zur
Antragstellung erfolgt voraussichtlich im ersten Quartal 2022.
Die Förderer und Initiativen sollen mit ihren Vorhaben möglichst im Herbst 2022 starten. Lokale Bildungsprojekte können frühestens ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Alle Vorhaben der Programmpartner werden zunächst bis Ende 2025 bewilligt; nach erfolgreicher Zwischenbegutachtung im Frühjahr 2025 kann die Bewilligung bis Ende 2027 verlängert werden.
Akteure vor Ort, wie z. B. Vereine, Bildungs- und Kultureinrichtungen oder Träger der Kinder- und Jugendförderung, können derzeit noch keinen Antrag auf Förderung stellen. Dies ist erst möglich, wenn die ersten Ausschreibungen der neuen Programmpartner veröffentlicht werden, voraussichtlich ab Ende 2022. Alle Termine und sonstigen Informationen werden auf der Programmwebseite www.buendnisse-fuer-bildung.de bekannt gegeben.
Mittel können beantragt werden für die Finanzierung von lokalen Projekten der außerschulischen kulturellen Bildung (lokale Ebene) und Ausgaben für Projektbüros der Förderer und Initiativen (Bundesebene).
Die
Programmpartner in „Kultur macht stark“ tragen die Verantwortung für
die Umsetzung ihres Konzeptes auf lokaler Ebene. Um eine angemessene
Qualität der Vorhaben sicherzustellen, fördert das BMBF Ausgaben für
Projektbüros. Sowohl Förderer als auch Initiativen sind aufgefordert,
die bewilligten Mittel möglichst wirtschaftlich einzusetzen. Die
Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes ist ein zentrales Kriterium bei
der Bewertung der Projektskizzen. Die Projektbüros sollten, wo immer
möglich, auf bestehenden Strukturen aufbauen.
Gefördert werden die
für die Umsetzung notwendigen Personal- und Sachausgaben sowie
Reisekosten, die zusätzlich zu den vorhandenen Ressourcen benötigt
werden und nicht mit Eigenmitteln oder -leistungen abgedeckt werden
können.
Die Aufgaben der Projektbüros beinhalten:
- die Information und Mobilisierung von Bündnissen,
- die Qualitätssicherung und laufende Projektsteuerung,
- bei Förderern: die Weiterleitung von Fördermitteln gemäß VV Nr. 12 zu § 44 BHO,
- bei Initiativen: die Realisierung von lokalen Bildungsprojekten.
Grundsätzlich sind auf lokaler Ebene zuwendungsfähig:
- die bei der Durchführung der Projekte entstehenden Sachausgaben, (z. B. Verpflegungs- und Fahrtkosten, Verbrauchsmaterialien)
- Honorare und/oder zusätzliche Personalausgaben des Letztzuwendungsempfängers für die Durchführung der Projekte, (Honorare bzw. Personalausgaben fallen dabei üblicherweise für pädagogische und/oder künstlerische Fachkräfte für die Projektumsetzung an. Für Projekte mit digitalen Anteilen können Ausgaben für Fachkräfte-Tandems gefördert werden, die kulturpädagogische und medientechnologische Expertise zusammenbringen. Bei inklusiven Projekten kann ein projektbezogener Sonderbedarf wie zum Beispiel ein höherer Personalschlüssel oder Fahrtkosten gefördert werden, wenn dies für die Teilnehmenden erforderlich ist. Personalausgaben für angestelltes Personal können nur für Aufstockungen von Teilzeitbeschäftigten des Letztzuwendungsempfängers gefördert werden. Honorare können mit pauschalen Stundensätzen kalkuliert werden, die Vor- und Nachbereitungszeiten und/oder Fahrtkosten zu Projektdurchführungsorten miteinschließen.)
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, (Für eine Aufwandsentschädigung können bis zu 5 Euro pro Stunde angesetzt werden. Damit werden alle entstehenden Aufwendungen für An- und Abfahrt sowie für Verpflegung abgegolten. Alternativ zu einem Stundensatz (und einer pauschalen Aufwandsentschädigung) sind auch die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für Fahrten und Verpflegung gegen Vorlage der Belege zuwendungsfähig.)
- Veranstaltungspauschalen für Vernetzungs- und Transferaktivitäten der Bündnisse, (Vernetzungs- und Transferaktivitäten können gefördert werden, wenn dadurch die Nachhaltigkeit der Bündnisse gestärkt und die Bündnisakteure stärker in kommunale Bildungslandschaften integriert werden können. Bündnistreffen mit den Akteuren auf kommunaler Ebene (bspw. den Bildungsbüros) im Sinne der Vernetzung können mit einer festen Veranstaltungspauschale von 46 Euro pro Teilnehmenden kalkuliert werden (2 Stunden x 20 Euro pro Stunde zzgl. 6 Euro Verpflegung). Für Workshops können 130 Euro pro Teilnehmenden kalkuliert werden (6 Stunden x 20 Euro pro Stunde zzgl. 10 Euro Verpflegung).)
- Ausgaben
für Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich und bürgerschaftlich
Engagierte. (Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich und
bürgerschaftlich Engagierte können gefördert werden, wenn diese zum
Gelingen der geförderten Projekte beitragen.)
Für Anträge, die bei Förderern gestellt werden, gilt eine Untergrenze von 2.000 Euro. Alle Förderanträge müssen diesen Betrag überschreiten.
Für die Verwaltung und Organisation eines Projektes erhalten die Bündnisse der Förderer eine Verwaltungspauschale. Diese beträgt 7 % der anerkannten Ausgaben, mindestens aber 500 Euro.
„Nicht rückzahlbar“ bedeutet, dass die Zuwendung als „Zuschuss“ gewährt wird. Dieser Zuschuss bzw. die Zuwendung muss bei ordnungsgemäßer Verwendung der Fördermittel nicht zurückgezahlt werden.
„Ausgabenbasis“ heißt: Es werden nur Ausgaben gefördert, die:
- für die Durchführung des Projektes notwendig sind,
- in der Höhe wirtschaftlich bzw. angemessen sind (die Prüfung erfolgt bei Antragstellung und nach Verausgabung) und
- direkt durch das Projekt entstanden sind.
Für alle Ausgaben müssen Belege vorliegen (z. B. quittierte Barzahlungen, Kassenbons, Rechnungen mit den dazu gehörigen Nachweisen über den erfolgten Zahlungsfluss, z. B. Kontoauszüge).
„Feste Beträge pro Teilnehmenden“ ermöglichen eine pauschalierte Abrechnung, sie können sowohl für einzelne Ausgaben (wie Verpflegung oder Sachausgaben), in geeigneten Fällen auch für ein ganzes Projekt (wie z. B. Schnupperangebote, Projekttage o. Ä,) kalkuliert werden. Diese Finanzierungsart kann zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe beitragen und ist insbesondere für standardisierte Formate sinnvoll, die wenig Gestaltungsspielraum innerhalb des Projektes vorsehen. Förderinteressierte, die mit festen Beträgen arbeiten möchten, sollten dies bereits in den Projektskizzen aufführen. Feste Beträge werden vom BMBF nur genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass die Ausgaben in jedem Fall notwendig sind und Überzahlungen ausgeschlossen werden.
„Anteilfinanzierung“ bedeutet, dass jeder Antragsteller zunächst prüfen muss, ob er sich mit eigenen Mitteln an dem Projekt beteiligen kann oder andere Finanzierungsquellen (wie Einnahmen, Spenden) möglich sind. Diese Mittel müssen im Finanzierungsplan aufgeführt werden.
„In begründeten Ausnahmefällen bis zur Vollfinanzierung“ bedeutet, dass alle Ausgaben gefördert werden können, die durch das Projekt zusätzlich entstehen, wenn sonst keine Mittel zur Verfügung stehen.
Jeder Programmpartner, wie auch jedes Bündnis, muss zusätzlich zu den Fördermitteln Eigenleistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten einbringen. Das können beispielsweise sein:
- die Bereitstellung von
- Arbeitskraft bzw. Personal,
- Infrastruktur, wie Veranstaltungsräumen, oder
- Sachmitteln, wie Geräten, sowie
- bisherige Erfahrungen und Kompetenzen.
Die Eigenleistungen müssen dargestellt, aber nicht beziffert werden.
Im Zentrum des Programms stehen die lokalen Bildungsprojekte. Der fachlich-inhaltliche und administrative Rahmen dieser Projekte wird in den Konzepten der Programmpartner festgelegt. Passgenau zu den Voraussetzungen und vorhandenen Erfahrungen der Bündnisse können dabei eher standardisierte oder eher frei ausgestaltbare Formate vorgesehen werden.
Bündnisse sollten bei der Umsetzung der Projekte bestmöglich unterstützt werden. Das kann z. B. durch Qualifizierungen, gute Praxisbeispiele, vorgefertigte Arbeitsmittel o. ä. erfolgen.
In jedem Fall ist ein möglichst schlankes und standardisiertes Vorgehen anzustreben. In der Kalkulation der Projekte können auch vorkalkulatorische Pauschalen angesetzt werden, die feste Beträge vorsehen, um die Antragstellung zu erleichtern. Die tatsächliche Abrechnung erfolgt jedoch aufgrund der tatsächlich getätigten Ausgaben.
Die Projekte sollen Kinder und Jugendliche im Alter von drei bis 18 Jahren erreichen, die in mindestens einer der im nationalen Bildungsbericht „Bildung in Deutschland 2020“ (Bielefeld 2020) beschriebenen Risikolagen aufwachsen und dadurch in ihren Bildungschancen beeinträchtigt sind. Als Risikolagen nennt der nationale Bildungsbericht:
- eine soziale Risikolage (Erwerbslosigkeit der im Haushalt lebenden Elternteile),
- eine finanzielle Risikolage (geringes Familieneinkommen, die Familie erhält z. B. Transferleistungen),
- eine bildungsbezogene Risikolage (z. B. Eltern sind formal gering qualifiziert).
Die Antragsteller bzw. Letztzuwendungsempfänger müssen prüfen und dokumentieren, ob und wie die Zielgruppe erreicht wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Teilnehmenden aus einem Umfeld (Sozialraum) kommen, in dem die o. g. Risikolagen häufig vertreten sind. Ein Wohnort im ländlichen Raum allein ist kein Kriterium für Bildungsbenachteiligung (vgl. Thünen Landatlas 2016). Das Erreichen der Zielgruppe kann auch sichergestellt werden, wenn einer der Bündnispartner nachweislich Zugang zur Zielgruppe hat (z. B. Jugendamt, Jugendzentrum, Förderschule) und deren Ansprache übernimmt. Für eine Teilnahme an den Projekten ist es nicht notwendig, die Zugehörigkeit jedes einzelnen Teilnehmenden zur Zielgruppe nachzuweisen.
Auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gehören zur Zielgruppe von „Kultur macht stark“.
Es können auch Kinder und Jugendliche in die Projekte miteinbezogen werden, die nicht direkt zur Zielgruppe gehören, wenn es der Zielerreichung dient, oder/und um dadurch einer Stigmatisierung und Ausgrenzung der Zielgruppe entgegenzuwirken. Auch die Umsetzung von intergenerationalen Projekten ist möglich.
Die Angebote werden diversitäts- und diskriminierungssensibel gestaltet. Ein wertschätzender und stärkenorientierter Blick auf die Zielgruppe ist grundlegend für alle Projekte.
Als „Projekte“ sind Angebote zu verstehen, bei denen es um die aktive Beschäftigung mit Inhalten kultureller Bildung geht. Kulturelle Bildung im Sinne von „Kultur macht stark“ umfasst alle künstlerischen Sparten bis hin zu Bewegung, Spiel und Alltagskultur und umfasst Methoden der Sprach- und Leseförderung; Medienbildung oder Natur und Erlebnispädagogik ebenso wie interkulturelle Ansätze. Die Projekte zeichnen sich durch hohe Qualität und niedrigschwellige Zugänge aus.
Vielfältige Projektformate sind denkbar, beispielsweise:
- Schnupperangebote, Kurse, Workshops und Ergebnispräsentationen (einmalig oder regelmäßig),
- Projekttage/-wochenkurse im schulischen Kontext,
- Ferienfreizeiten (ein- oder mehrtägig, mit oder ohne Übernachtung),
- Mentoring und Peer-to-peer-Programme.
Die lokalen Projekte müssen gezielt für „Kultur macht stark“ entwickelt werden, um förderfähig zu sein. Sie dürfen nicht in gleicher Form schon vorher stattgefunden haben. Alle Bildungsprojekte im Programm müssen zusätzlich zu bestehenden Projekten sein und dürfen nicht anderweitig aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Vereins- oder Infrastruktur wird nicht über dieses Programm gefördert.
„Kultur macht stark“ will dazu beitragen, den Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg zu verringern. Die Teilnahme an den Projekten soll Kindern und Jugendlichen, die in Risikolagen aufwachsen, individuelle Entwicklungschancen und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Allen Projekten soll ein pädagogisches Konzept zugrunde liegen, das diese Zielsetzung berücksichtigt.
Eine strukturelle Förderung ist über das Programm „Kultur macht stark“ nicht möglich und die Projektlaufzeiten sind zeitlich begrenzt. Dennoch setzt das BMBF mit der Projektförderung in „Kultur macht stark“ Impulse, die über das geförderte Projekt hinaus wirken sollen. Alle Programmpartner und lokalen Bündnisse sind daher bereits bei der Antragstellung aufgefordert, Ideen zu entwickeln, wie die Impulse und Erfahrungen aus den „Kultur macht stark“-Projekten über die Förderung hinaus genutzt werden können. Dies kann z. B. geschehen, indem
- die Kinder und Jugendlichen auch nach den Projekten von einem Bündnispartner weiter begleitet werden,
- das Bündnis eine über die Projektförderung hinausgehende, langfristige Zusammenarbeit vereinbart,
- eine Vernetzung in die kommunale Bildungslandschaft angestoßen wird oder
- andere Finanzierungsquellen für weitere Projekte gefunden werden.
Ein Bündnis für Bildung besteht aus wenigstens drei lokalen Akteuren aus Kultur, Bildung und Sozialarbeit. Jeder Akteur bringt eigene Kompetenzen und Eigenleistungen ein und übernimmt eine klar definierte Aufgabe, über die sich die Bündnispartner in einer Kooperationsvereinbarung verbindlich verständigen. Einer der Bündnispartner übernimmt die Gesamtkoordination. Bei einem Bündnis von einer Initiative übernimmt diese Aufgabe die Initiative selbst. In Bündnissen, die bei Förderern finanzielle Mittel beantragen, übernimmt ein lokaler Akteur diese Aufgabe. Er ist als Antragsteller bzw. nach der Bewilligung als Letztzuwendungsempfänger zentraler Ansprechpartner des Förderers und verantwortlich für die Antragstellung, inhaltliche Planung, Umsetzung und Administration der Projekte sowie für die Nachweisführung.
In ländlichen Räumen kann auch ein überregionaler Bündnispartner einbezogen werden, wenn er eine spezifische Expertise in das Bündnis einbringt, die lokal nicht gegeben ist. Die Möglichkeit, überregionale Bündnispartner einzubinden, soll vor allem in sehr ländlichen Kreisen mit weniger guter sozioökonomischer Lage (vgl. Thünen Landatlas 2016) die Bündnisbildung erleichtern.
Das Verhältnis der Bündnispartner untereinander darf nicht auf einem reinen Auftragsverhältnis beruhen.
Der Sozialraum der Teilnehmenden ist ein wichtiges Kriterium, um das Erreichen der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen in Risikolagen im Sinne der Förderrichtlinie zu gewährleisten und den Grundstein für eine nachhaltige Wirkung des Projektes zu legen. Zum Sozialraum zählen zum einen die vorhandene (Bildungs-)Infrastruktur und die Sozialstruktur, zum anderen das soziale Umfeld der Kinder bzw. Jugendlichen (Eltern, Freunde, Freizeitgestaltung etc.). Die Akteure in den Bündnissen für Bildung müssen über geeignete Zugangswege zur Zielgruppe verfügen und den Sozialraum kennen, aus dem die Zielgruppe kommt. Kommunale Bildungsbüros oder vergleichbare kommunale Stellen können die Bündnisse für Bildung mit sozialraumbezogenen Informationen und Kontakten unterstützen.
Schulen können in einem Bündnis für Bildung mitwirken, sie können z. B. den Zugang zu den Kindern und Jugendlichen herstellen oder Räumlichkeiten bereitstellen. Schulen können jedoch keine Fördermittel erhalten. Bildungsprojekte in Kooperation mit Schulen müssen außerhalb der Unterrichtszeiten stattfinden, sie können aber im Rahmen von Ganztagsangeboten an Schulen oder auch als Projekttage bzw. Projektwoche umgesetzt werden. „Kultur macht stark“ kann so einen Beitrag leisten, den schulischen Ganztag qualitätsvoll zu ergänzen. Schülerinnen und Schüler erhalten durch Bildungsangebote, die in Kooperation zwischen schulischen und außerschulischen Akteuren umgesetzt werden, besondere Entwicklungsmöglichkeiten.
Die genauen Kriterien zur Abgrenzung eines außerschulischen Projektes vom Schulunterricht sind dem Infoblatt „,Kultur macht stark‘ (2023–2027): Abgrenzung zum Schulunterricht und Integration in den Ganztag“ zu entnehmen, siehe dazu unter www.buendnisse-fuer-bildung.de.
Die lokalen Projekte müssen zusätzlich zu bestehenden, anderweitig finanzierten Angeboten sein, um förderfähig zu sein. Eine „Kultur macht stark“-Förderung darf keine bestehende Finanzierung ersetzen. Eine wiederholte Durchführung eines Projekts ist in angepasster, inhaltlich oder methodisch weiterentwickelter Form möglich. Projekte, die innerhalb des Programms entwickelt wurden und sich bewährt haben, können erneut für einen anderen Teilnehmendenkreis durchgeführt werden.
Bildungsangebote
in „Kultur macht stark“ können in enger Zusammenarbeit mit
Kindertagesstätten wie Krippen und Kindergärten stattfinden. Das
reguläre Betreuungsangebot dieser Einrichtungen darf jedoch nicht
ersetzt werden. Förderfähige Angebote kultureller Bildung müssen deshalb
zusätzlich zum Regelangebot dieser Einrichtungen stattfinden. Die
genauen Kriterien zur Abgrenzung sind dem Infoblatt „,Kultur macht
stark‘ (2023–2027): Voraussetzungen für eine Förderung von Projekten in
Kindertagesstätten (Krippen und Kindergärten)“ zu entnehmen, siehe dazu
unter www.buendnisse-fuer-bildung.de.
Die
Fördermöglichkeiten für Projekte in Zusammenarbeit mit
Kindertagesstätten wie Horten und Ganztagsschulen werden im Infoblatt
„,Kultur macht stark‘ (2023–2027): Abgrenzung zum Schulunterricht und
Integration in den Ganztag“ dargestellt.
Ein Ziel des Programms ist die Förderung ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements. Sich an „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ zu beteiligen, sollte für eine Vielzahl lokaler Einrichtungen niedrigschwellig möglich sein, auch für ehrenamtlich geführte Vereine etc. Dass sich ehrenamtlich oder bürgerschaftlich Engagierte in ihrer Freizeit in den Projekten einbringen, ist ebenfalls erwünscht. Dies ist jedoch keine Voraussetzung für eine Förderung.
Das ehrenamtliche und bürgerschaftliche Engagement in „Kultur macht stark“ kann vielfältig sein – von Fahrdiensten über das Nähen von Kostümen bis zur verantwortlichen Koordination und Administration eines ganzen Projektes. Wenn es zum Gelingen der lokalen Projekte beiträgt, können Ehrenamtliche und bürgerschaftlich Engagierte für ihr Mitwirken qualifiziert werden. Im Sinne der Nachhaltigkeit der Maßnahmen können nicht nur die direkt in den Projekten Eingesetzten qualifiziert werden, sondern bspw. auch der ehrenamtliche Vorstand eines Bündnispartners.
Die
Einbeziehung von Eltern in Projekte ist förderfähig. So können
Elternabende oder Elterncafés im Vorfeld, Verlauf oder nach Abschluss
eines Projektes ein wichtiges Instrument zur Ansprache der Eltern der
Teilnehmenden und für ihre Gewinnung zur Unterstützung ihrer Kinder bei
der Projektarbeit sein und können gefördert werden.
Eltern
können darüber hinaus auch aktiv in Projekte eingebunden werden, so z.
B. als Ehrenamtliche für Fahrtendienste für Projekttermine oder für
organisatorische oder Betreuungsaufgaben. Auch die Umsetzung von
Angeboten der Elternbildung (bspw. Medienbildung) kann mit Projektbezug
gefördert werden.
Um
in ländlichen Räumen mehr „Kultur macht stark“-Projekte anbieten zu
können, sollten die Programmpartner Formate entwickeln, die die
Bedingungen des ländlichen Raumes berücksichtigen. Ausgaben, die für die
Umsetzung von Projekten im ländlichen Raum in Bezug auf Mobilität,
Erreichbarkeit u. a. m. notwendig sind, können gefördert werden.
Erwünscht
sind auch innovative Konzepte für Projekte im ländlichen Raum. So
können bspw. Kooperationen von lokalen Bündnispartnern mit regionalen
Partnern in Form von Outreach-Projekten fehlende Strukturen im
ländlichen Raum kompensieren. Zur Sicherung der Nachhaltigkeit ist es
hilfreich, wenn lokale Projekte an vorhandene Angebote und Strukturen
wie Schulen, Jugendzentren, Kulturvereine oder außerschulische
Bildungseinrichtungen anknüpfen. Ebenso können digitale Formate eine
geeignete Form sein, um die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit
Wohnsitz im ländlichen Raum zu erleichtern. In ländlichen Räumen kann
ein überregionaler Bündnispartner einbezogen werden, wenn er eine
spezifische Expertise in das Bündnis einbringt, die lokal nicht gegeben
ist. Strategische Partnerschaften mit Einrichtungen, die in ländlichen
Räumen in der Kinder- und Jugendarbeit präsent sind, können die
Mobilisierung unterstützen.
Vernetzungsaktivitäten
der Bündnisse (Bündnistreffen oder auch Workshops), die der
nachhaltigen Sicherung der Erfahrungen aus der Projektumsetzung oder der
Verstetigung der Angebote dienen oder/und die Bündnisakteure stärker in
kommunale Bildungslandschaften integrieren, können auf lokaler Ebene
gefördert werden.
Programmpartner,
die Vernetzungs- und Transferaktivitäten der Bündnisse auf lokaler
Ebene fördern wollen, müssen in ihren Skizzen darlegen, wie sich die
Förderung dieser Aktivitäten mit der Förderung von Projekten der
kulturellen Bildung gemäß dem eigenen Konzept verzahnen lässt. Denkbar
ist bspw., dass neue Bündnisse diese Veranstaltungen nutzen, um sich
über die jeweiligen Zielvorstellungen zu verständigen oder die
angestrebte Maßnahme passgenauer im Sozialraum zu platzieren.
Gleichermaßen können bspw. Bündnistreffen von erfahrenen Bündnissen
gefördert werden, um Ideen für eine nachhaltige Projektverankerung in
der Kommune oder Nachhaltigkeitsstrategien für die Zielgruppenansprache
zu entwickeln und anzugehen.
Für die Antragstellung, Nachweisführung und Dokumentation der lokalen Projekte stellt das BMBF das internetgestütztes Verwaltungssystem „Kumasta“, das auf einer Datenbank basiert, bereit. „Kumasta“ ist von allen Programmpartnern und den antragstellenden Organisationen (Letztzuwendungsempfängern) verpflichtend zu nutzen. In „Kumasta“ sind alle Programmpartner mit ihren Konzepten, Projektformaten und weiteren Informationen sowie alle außerschulischen Projekte und lokalen Bündnisorganisationen erfasst. Weiterführende Informationen zu Kumasta sind den Anlagen zur Förderrichtlinie „Kumasta_Muster_Antrag_Projekterfassung.pdf“; „Kumasta_Muster_Nachweise_Projektabschluss.pdf“ sowie „Kumasta_Workflow.pdf“ zu entnehmen.
Fragen zum Antragsportal
In diesem Fall schicken Sie bitte eine Mail mit der Mailadresse Ihrer Registrierung an beratung * fonds-daku.de.
Ihnen wird daraufhin ein neues Passwort zugewiesen, das Sie anschließend wieder ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies kein automatisierter Vorgang ist und u.U. etwas dauern kann.
Ja, eine Weiterbearbeitung des Antrags zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Bitte speichern Sie außerdem regelmäßig in kurzen Abständen ab, um Ihre Eingaben zu sichern. Dafür benutzen Sie bitte den Button am unteren Ende des Antragsformulars „Entwurf speichern”.
Nein, die Teilnahme an der Umfrage ist freiwillig, jedoch bitten wir Sie in größtmöglicher Zahl daran teilzunehmen, damit die Erhebung und die Ergebnisse möglichst repräsentativ sind. Alle Angaben werden direkt nach der Eingabe anonymisiert und fließen zu keinem Zeitpunkt in die Entscheidungsfindungs- bzw. Jury-Prozesse ein.
Fragen zur Antragstellung
Ja, eine Antragstellung auf Englisch ist möglich. Wir empfehlen in diesen Fällen, sehr präzise und möglichst knapp zu formulieren, um auch den Jurymitgliedern das Verständnis zu ermöglichen, die englisch nicht auf muttersprachlichem Niveau beherrschen. Als Voraussetzung für eine Förderung gilt allerdings, dass Wohnsitz und Arbeitsschwerpunkt der Antragstellenden in Deutschland liegen müssen.
Ein Muster für den Kosten- und Finanzierungsplan befindet sich als Download auf der Seite des jeweiligen Förderprogramms. Unter Formulare finden Sie außerdem weitere Vorlagen und Dokumente, die bei der Beantragung einer Förderung oder der Abrechnung eines geförderten Projektes hilfreich sind.
Der Fonds berät gern zu den Fördermöglichkeiten und formalen Voraussetzungen – bei Fragen zu steuerrechtlichen Regelungen wenden Sie sich bitte an Ihre*n Steuerberater*in oder das Finanzamt.
Wenn bei der Antragstellung konkrete Detailfragen zu Ihrem individuellen Fall auftauchen, können Sie unsere telefonischen Sprechzeiten nutzen: 030 6293126-26, Mo.-Do. 10.00 – 11.00 Uhr, 15.00 – 17.00 Uhr. Fr. 10.00 – 11.00 Uhr, 14.00 – 16.00 Uhr. Darüber hinaus können Sie uns auch per Mail kontaktieren: beratung * fonds-daku.de.
Zusätzlich berät die Agentur für Fast Alles Antragsstellende mit Barrierefreiheitsbedarf. Die Agentur für Fast Alles erreichen Sie zu den telefonischen Sprechzeiten Mo.-Fr. 10.00 – 15.00 Uhr unter 0421 69680430 bzw. per Mail unter: beratung*fuerfastalles.de
Der Fonds bietet außerdem regelmäßig Informationsveranstaltungen via Zoom an. Die Termine finden Sie hier auf der Webseite des Fonds.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nur vollständig eingereichte Anträge berücksichtigt und dem Kuratorium bzw. der entsprechenden Fachjury vorgelegt werden können.
Bei einer Förderzusage
Alle Informationen zur Vertragsvorbereitung finden Sie in ausführlicher Form in den Merkblättern und Richtlinien des entsprechenden Förderprogramms unter Formulare FÜR GEFÖRDERTE PROJEKTE bzw. können Sie hier im Tutorial nachsehen. Die folgenden Punkte treffen bei der Rechercheförderung und Residenzförderung nicht zu.
- einen aktualisierten und ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan (KFP). Listen Sie außerdem die Kostenpositionen, die vom Fonds (ggf. anteilig) übernommen werden sollen, in der dafür vorgesehenen blauen Spalte im KFP auf. Der KFP darf für den Vertragsabschluss keine ungesicherte Kofinanzierung mehr enthalten (Eintrittsgelder ausgenommen).
- für alle Veränderungen im Kosten- und Finanzierungsplan von mehr als 20 Prozent einer Einzelposition (Einzelpositionen Beispiele: „1.1 Produktionsleitung“,„2.4 Material Kostüm“, etc.) reichen Sie bitte eine nachvollziehbare Begründung zu der Abweichung ein. Auf der Homepage finden Sie unter Formulare die Vorlage „Erläuterungen zu Abweichungen im KFP“, die eine schnelle Bearbeitung Ihres Änderungsantrags möglich macht. Bitte nutzen Sie diese Vorlage.
- eine Mittelübersicht (Auszahlungsplan), online eingetragen im Selbstverwaltungsbereich.
- wenn vorhanden: Aufschlüsselung der unbaren Eigenleistungen im Teil C. des Kosten- und Finanzierungsplans
- Nachweise über bare Eigenmittel, Kofinanzierung, Spenden o.Ä.
Sie können ab dem Zeitpunkt der Förderzusage mit Ihrem Projekt beginnen. Bitte achten Sie darauf, dass eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn das Vorhaben vor der Förderzusage bereits begonnen hat. Mit der Förderzusage gewährt Ihnen der Fonds einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn, sodass Sie Ihr Vorhaben ab dem Zeitpunkt der Juryentscheidung umsetzen können.
Ja! Ein gesondertes Projektkonto dient dem Nachweis, dass die Fördergelder fristgerecht verausgabt wurden. Die getätigten Überweisungen können so leichter und übersichtlicher mit Kontoauszug und Rechnung vorgelegt werden. Das Projektkonto kann, muss aber kein Geschäftskonto sein. Wichtig ist, dass über das entsprechende Projektkonto keine privaten Ausgaben und Einnahmen laufen. Dabei kann das angegebene Projektkonto ein für andere künstlerische Projekte genutztes Konto sein, jedoch nur, wenn sichergestellt werden kann, dass sämtliche Geldflüsse, Einnahmen wie Ausgaben, eindeutig dem jeweiligen Projekt zuordenbar sind. Das Projektkonto muss Ihnen nicht bei der Antragstellung, aber mit Projektbeginn zur Verfügung stehen.
Sie dürfen prinzipiell alle zuwendungsfähigen Kosten, die im Bewilligungszeitraum anfallen und die im Kosten- und Finanzierungsplan kalkuliert sind, abrechnen. Dafür erhalten Sie mit der Förderzusage einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Es ist aber in der Regel nicht vorgesehen (privat) in Vorleistung zu gehen, bevor Ihnen die Mittel zur Verfügung stehen.
Sollte es allerdings zwingend notwendig sein, Anschaffungen bereits vor dem Mittelabruf zu tätigen, gehen Sie wie folgt vor:
Bei Vorleistung vom Privatkonto:
- Tätigen Sie die Rückerstattung vom Projekt- auf das Privatkonto fristgerecht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Fördermittel auf das Projektkonto
- Dem Verwendungsnachweis beizufügende Dokumente:
- Entnahmebeleg (wenn Erstattung an Projektverantwortliche*n) bzw. Erstattungsgesuch (wenn Projektbeteiligte in Vorleistung gegangen sind)
- Überweisungsbeleg der Rückerstattung vom Projektkonto auf das entsprechende Privatkonto
- tabellarische Auflistung der getätigten Käufe inkl. Preis und Kaufdatum
- Originalbelege der Anschaffungen
- Buchungsdatum im Verwendungsnachweis: Datum der Rückerstattung vom Projekt- auf das Privatkonto
Bei Vorleistung vom Geschäfts-/Projektkonto:
- Dem Verwendungsnachweis beizufügende Dokumente:
- Vermerk mit tabellarischer Auflistung der getätigten Käufe inkl. Preis und Kaufdatum
- Originalbelege der Anschaffungen
- Buchungsdatum im Verwendungsnachweis: Datum des Mitteleingangs der Fördermittel des Fonds auf dem Geschäftskonto (damit sind die Auslagen getilgt)
Voraussetzung für einen Mittelabruf ist der von Ihnen via DocuSign unterschriebene und digital wieder beim Fonds eingegangene Projektfördervertrag. Mittelabrufe können Sie dann online im Online Portal jeweils für den 01. und 15. eines jeden Monats verbindlich einreichen. Für den Abruf zum 01. eines Monats muss der Mittelabruf zum 15. des Vormonats eingereicht worden sein. Wenn Sie zum 15. eines Monats die Mittel benötigen, dann muss der Mittelabruf zum letzten Tag des Vormonats verbindlich eingereicht worden sein.
Die Gelder müssen innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Fonds Darstellende Künste sie überwiesen hat, sachgemäß verwendet worden sein. Die Verwendung der zugesagten Mittel ist zweckgebunden und darf ausschließlich für die im Fördervertrag angegebenen Kostenpositionen verwendet werden.
Werden die Mittel des Fonds Darstellende Künste nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Auszahlung zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet, kann der Fonds Zinsen erheben. Sollten Sie die Gelder nicht fristgerecht ausgeben können, so müssen Sie diese unter Angabe der Projektnummer an den Fonds zurücküberweisen und in einer der folgenden Raten erneut abrufen. Eine Verlängerung der sechswöchigen Frist ist nicht möglich.
Ob die vorliegende Förderung einkommenssteuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (nach § 3 Nr. 44 Satz 1 und 2 EstG) vorliegen. Die rechtliche Prüfung für die Steuerfreiheit obliegt dem Finanzamt der Geförderten. Diese Stelle hat auf Anforderung der Geförderten eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a und b EStG zu erteilen bzw. abzulehnen. Das Finanzamt des Fonds Darstellende Künste geht auf Anfrage nicht vom Vorliegen der Voraussetzung des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe b EStG aus.
Ob nach der Ausgestaltung des Förderprogramms die Förderung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG umsatzsteuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob ein echter oder unechter Zuschuss vorliegt. Ein steuerbarer Umsatz liegt vor, wenn die Leistung des*der Kulturprojektträger*in gegen Entgelt, also im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt (im Projektfördervertrag eine Gegenleistung vereinbart wurde = unechter Zuschuss). Die Einreichung eines Verwendungsnachweises stellt keine Gegenleistung dar. Auch der bloße Hinweis auf den Fonds bei der Veröffentlichung des Vorhabens begründet keinen Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Die abschließende rechtlich bindende Prüfung für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Förderung obliegt allerdings dem Finanzamt des*der Geförderten. Sollten Zweifel bestehen, bitten wir das Finanzamt um Auskunft zu ersuchen.
Alle Änderungen im Projektkonzept sowie Veränderungen im Kosten- und Finanzierungsplan (außer Rechercheförderung und Residenzförderung) von mehr als 20 Prozent einer Einzelposition (Einzelpositionen Beispiele: „1.1 Produktionsleitung“, „2.4 Material Kostüm“, etc.) müssen schriftlich per Mail bei der zuständigen Mitarbeiter*in beantragt und vom Fonds ausdrücklich genehmigt werden. Gleichzeitig muss ein aktualisierter Kosten- und Finanzierungsplan per Mail eingereicht werden. Bitte reichen Sie zu jeder Abweichung eine rechnerisch und inhaltlich nachvollziehbare Begründung zu der Abweichung im dafür vorgesehenen “Formular zur Erläuterung von Abweichungen” ein. Ansonsten ist eine Bewilligung nicht möglich.
Die Förderlinie #TakeHeart fördert Arbeits- bzw. Produktionszeiträume, sodass entfallene bzw. nicht-durchführbare Veranstaltungen zunächst einmal keine Probleme verursachen. Nehmen Sie allerdings unbedingt Kontakt zu der Ansprechperson des Förderprogramms auf: Im Falle einer Bewilligung ist ggf. ein Umwidmungsantrag nötig, um Kostenpositionen diesbezüglich zu präzisieren.
Sie können Ihre Recherchearbeiten online/digital durchführen. Bitte besprechen Sie Änderungen dieser Art mit dem Sie betreuenden Residenzhaus und vermerken Sie diese Änderung abschließend im Sachbericht, den Sie als Teil Ihres Verwendungsnachweises einreichen müssen.
Die verschiedenen Logo-Formate und -Ausführungen für die unterschiedlichen Programme finden Sie auf der Webseite des Fonds unter Logo-Download. Dort sind ebenfalls die Wortmarke und Hinweise zur Farbkennung vermerkt.
Das Logo des Fonds Darstellende Künste sollte auf allen Werbemitteln, wie auch Webseitenauftritten, die auf Ihre Produktion oder Ihr Vorhaben hinweisen, vertreten sein und in der entsprechenden Farbgebung verwendet werden. Bitte weisen Sie Spielstätten, in deren Online-Leporello Sie eingeschrieben sind, auf die Logoverwendung hin. Sofern Sie keine Möglichkeit haben, das Logo zu verwenden, ist stattdessen die Wortmarke anzuführen, diese entnehmen Sie bitte Ihrem Fördervertrag bzw. der Webseite des Fonds.
Nein, eine Freigabe vom Fonds ist nicht erforderlich.
Eine direkte Einladung ist nicht nötig. Bitte tragen Sie die relevanten Daten im Selbstverwaltungsbereich ein. Der Fonds befüllt den internen Premierenkalender aus diesen Angaben. Jurymitglieder haben Zugriff auf diesen Kalender und sind dadurch immer auf dem aktuellen Stand (siehe auch „Merkblatt: Selbstverwaltungsbereich“).
Bei einer Förderabsage
Den Fonds erreichen mit jeder Ausschreibung eine Vielzahl an Förderanträgen. Jedes dieser Förderprogramme wird von einer interdisziplinär und breit aufgestellten Jury begleitet, bestehend aus Vertreter*innen der 17 Mitgliedsverbände des Fonds (Kuratorium) und berufenen Expert*innen aus der Kunstpraxis. Auf Basis der jeweiligen Förderkriterien diskutieren sie die vorliegenden Projektanträge und sprechen unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ihr Votum aus. Ausschlaggebend für eine Bundesfördereinrichtung wie den Fonds sind dabei Aspekte wie der Modellcharakter des Projekts, eine bundesländerübergreifende Präsenz, bemerkenswerte Inhalte, Ästhetiken, Formate und Arbeitsweisen, sowie die – auch finanziell – nachgewiesene Professionalität der Antragstellenden. Auch wenn alle diese Punkte erfüllt sind, kann mit Blick auf das Verhältnis von eingegangenen Förderanträgen und zur Verfügung stehenden Mitteln nicht jedem Antrag entsprochen werden. Eine individuelle Begründung ist mit dem Ziel einer zeitnahen Kommunikation der Ergebnisse und angesichts der Antragslage nicht leistbar. Wir bitten um Verständnis und das Vertrauen in die mit den Mitgliedsverbänden und -organisationen des Fonds abgestimmten Jurymitglieder.
Abgelehnte Anträge dürfen nicht noch einmal eingereicht werden.
Erstellung des Verwendungsnachweises
Für #TakeThat-Vorhaben
Alle Informationen zum Verwendungsnachweis finden Sie im Merkblatt Ihres Förderprogramms im Bereich Formulare FÜR GEFÖRDERTE PROJEKTE bzw. sind hier im Tutorial nachzusehen:
- Zahlenmäßiger Nachweis (Fonds-Formular)
- Sachbericht (Fonds-Formular)
- Belege
- Gesamtausgaben unter 30.000 €: In diesem Fall müssen Sie alle Belege, die im Projekt angefallen sind sowohl digital als auch postalisch einreichen.
- Gesamtausgaben über 30.000 €: In diesem Fall sind zunächst Belege bis zu einem Gegenwert von 30.000€ einzureichen. Bitte reichen Sie in diesem Fall vorrangig Belege für Kostenpositionen ein, die aus Fördermitteln des Fonds übernommen wurden und ergänzen Sie zum Erreichen der erforderlichen Höhe ggf. um weitere ausgewählte Belege. Halten Sie die restlichen Belege jederzeit bereit, da es bei einer tiefergehenden Prüfung dazu kommen kann, dass der Fonds weitere Belege, auch stichprobenartig, von Ihnen anfordert.
In allen #TakeThat-Programmen schicken Sie Ihre Verwendungsnachweis-Unterlagen zum vertraglich vereinbarten Termin postalisch (und im Original unterschrieben) und per Mail an den Fonds.
Für #TakeHeart-Vorhaben
Alle Informationen zum Verwendungsnachweis finden Sie im Merkblatt Ihres Förderprogramms im Bereich Formulare FÜR GEFÖRDERTE PROJEKTE:
- Zahlenmäßiger Nachweis (Fonds-Formular)
- Sachbericht (Fonds-Formular)
- Die Belege werden nach kursorischer Prüfung stichprobenartig angefragt (mit Ausnahme der Rechercheförderung).
In allen #TakeHeart-Programmen laden Sie Ihre Verwendungsnachweis-Unterlagen zum vertraglich vereinbarten Termin im Selbstverwaltungsbereich hoch. Bitte beachten Sie auch die Ausfüllhilfe: Verwendungsnachweis unter Formulare.