Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Fonds Darstellende Künste e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Ziel und Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO) im Bereich der freien Darstellenden Künste. Das Anliegen des Vereins ist es, breiten Bevölkerungsschichten die Teilhabe an den vielfältigen zeitgenössischen Ausdrucksformen der freien Darstellenden Künste zu ermöglichen und neue Formen sowie neues Publikum zu erschließen. Hierbei werden künstlerisch bedeutende, qualitativ anspruchsvolle sowie experimentelle Vorhaben unterstützt und das Spektrum an Produktionen der freien Darstellenden Künste mit einzelnen bemerkenswerten Ansätzen in der Öffentlichkeit vorgestellt.

Es erfolgt ein reger Austausch von Wissen, Erfahrungen und Anregungen im Bereich der freien Darstellenden Künste.

2. Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck insbesondere durch:

a) die Vergabe von Kulturförderprojekten im Bereich der freien Darstellenden Künste an sich darauf bewerbende Projektträger*innen. Die Projektträger*innen sind dabei als Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO anzusehen. Aus den eingehenden Bewerbungen wählt das Kuratorium entsprechend den Förderregularien Projekte aus, die der Zielsetzung und dem Anliegen des Vereins entsprechen. Die Ergebnisse der Auswahlverfahren werden öffentlich bekannt gegeben. In den Projektanträgen werden die konkreten Tätigkeiten beschrieben. Der jeweilige Projektantrag ist, ergänzt um einen Finanzplan, verbindliche Grundlage des Projektvertrags. Die Finanzierung erfolgt sodann über eine Mittelauszahlung an die Projektträger*innen. Diese wiederum werden verpflichtet, entsprechend denr geschlossenen Vereinbarungen zu handeln und die Mittelverwendung im Einzelnen einschließlich der Berichterstattung über den Projektverlauf nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

b) die Durchführung eines Stipendienprogramms für professionelle freischaffende Künstler*innen im Bereich der darstellenden Kunst. Das Stipendienprogramm verfolgt den Zweck, die künstlerische Erarbeitung neuer Projektvorhaben zu ermöglichen. Die konkrete Ausrichtung des Programms ergibt sich aus einer Stipendienordnung, die der Vorstand beschließt und für die Öffentlichkeit einsehbar macht. Aus den eingehenden Bewerbungen wählt ein Fachgremium oder einzelne Fachexpert*innen unter Beteiligung von Kuratoriumsmitgliedern Stipendiat*innen aus, deren Projektvorhaben der Zielsetzung und dem Anliegen des Vereins entsprechen. Die Ergebnisse der Auswahlverfahren werden öffentlich bekanntgegeben. Ein Stipendienvertrag regelt die Höhe einer pauschalen Zahlung für einen festgelegten Zeitraum

3. Zudem organisiert und fördert der Verein die Begegnung von Aktiven der Theaterlandschaft und der Allgemeinheit, indem praxisfördernde Veranstaltungen wie Symposien, Kolloquien und Foren zu aktuellen Themen durchgeführt werden. Die Einladungen richten sich an alle interessierten Personenkreise.

Eine besondere Veranstaltung ist hierbei die regelmäßige Verleihung eines bundesweiten Preises an bemerkenswerte Künstler*innen und Ensembles der freien Darstellenden Künste.

4. Der Verein führt regelmäßige kostenfreie öffentliche Beratungen zur Förderlandschaft oder perspektivischen Fortentwicklung der künstlerischen und organisatorischen Struktur freier Darstellender Kunst durch. Das Beratungsangebot ist allgemein zugänglich.

5. In Publikationen, auf der Website, in Dokumentationen von Diskussionen und Veranstaltungen regt der Verein den Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch zwischen Theaterbesucher*innen, Künstler*innen und Öffentlichkeit an.

6. Der Verein kann seine Zwecke auch durch die Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften erfüllen, deren Satzungszweck die Förderung von Kunst und Kultur ist. Insoweit ist er Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

7. Der Fonds Darstellende Künste trifft in seiner Eigenschaft als eingetragener Verein und gemäß seiner Satzung Entscheidungen in juristischen, wirtschaftlichen und personellen Fragen autonom.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Fonds Darstellende Künste verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Steuerbegünstigte Mitglieder des Vereins können im Rahmen der Vorschriften des § 58 Nrn. 1 bis 3 (AO) Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Grundsätze, wie die genannten Ziele des Fonds durchgeführt werden, sind vom Vorstand, der Mitgliederversammlung und dem Kuratorium aufzustellen, die dabei die Prinzipien der Gemeinnützigkeit zu beachten haben.

§ 4 Mittelherkunft und Geschäftsjahr

1. Der Verein erledigt seine Aufgaben im Wesentlichen

a) aus Zuwendungen des Bundes;

b) aus weiteren öffentlichen und privaten Zuwendungen und Spenden;

c) aus Mitgliedsbeiträgen, Teilnahmeentgelten und sonstigen Zweckbetriebseinnahmen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur rechtsfähige Vereinigungen und Institutionen sein, die sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig und bundesweit der Förderung und Organisation Darstellender Künste widmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlicher Antragsstellung. Die Beitragsordnung regelt den Mitgliedsbeitrag.

3. Der Verein kann natürliche Personen, die sich um den Verein in außerordentlicher Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung der Mitgliedsvereinigung und Institution oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein besonders wichtiger Grund vorliegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Kuratorium

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand in Textform (z.B. E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Versammlungsleiter*in ist die*der Vorsitzende oder eine*r der Stellvertreter*innen oder bei Verhinderung derselben eine mit einfacher Mehrheit zu wählende Versammlungsleitung.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich ist. Sie ist vom Vorstand auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder in Textform (z.B. E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der geforderten Tagesordnung verlangt wird.

3. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung unter den Mitgliedern ist unzulässig. Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beschlussfassung über Grundsätze der Vereinstätigkeit;

b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; Ernennung von Ehrenmitgliedern;

c) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;

d) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums;

e) die Beschlussfassung über die Bevollmächtigung des Geschäftsführers nach § 30 BGB

f) Genehmigung des Finanz- bzw. Wirtschaftsplans;

g) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen;

h) Wahl zweier Kassenprüfer*innen (Rechnungsprüfung) für die Dauer von 2 Jahren;

i) Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes;

j) Satzungsänderungen;

k) Auflösung des Vereins.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6. Anträge einzelner Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

7. Die Beschlussfassung erfolgt – sofern durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist – durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; gleiches gilt für Änderungen des Zwecks und für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins.

8. Wahlen

a) Wahlen sind in der Regel als Einzelwahlen durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, so ist die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Wahl entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

b) Für gleichartige Ämter ist abweichend eine Listenwahl zulässig. Dabei können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

c) Weiteres kann in einer Wahlordnung geregelt werden.

9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus drei Personen: dem*der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist möglich.

2. 2. Die Mitglieder des Vorstands können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Dabei sind die Vorschriften des § 55 (1) Nr. 3 AO zu beachten. § 27 (3) Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

b) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen;

c) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des Falls der Auflösung des Vereins;

d) Anstellung und Kündigung der Geschäftsführung des Vereins.

4. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen (ohne Stimmrecht).

5. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann weitere Verfahren in einer Geschäftsordnung regeln, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.

6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitgliederversammlung ist umgehend über die Änderungen zu informieren.

§ 10 Das Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 13 stimmberechtigten Mitgliedern (Fachleute mit Expertise auf dem Gebiet der Darstellenden Künste), die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl der Kuratoriumsmitglieder erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Eine anschließende Wiederwahl ist für eine weitere Wahlperiode zulässig.

2. Jeweils ein*e Vertreter*in der*des Zuwendungsgeber*in, des Bundes, der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände können als beratende Mitglieder des Kuratoriums mitwirken; sie benennen ihre Vertreter*innen selbst. Mit beratender Stimme nehmen auch die Mitglieder des Vorstands sowie die Geschäftsführung des Vereins an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

3. Nach Maßgabe der Mitgliederversammlung stellt das Kuratorium die Kriterien der Förderung im Sinne der Ziel- und Zweckbestimmung nach § 2 dieser Satzung auf.

4. Das Kuratorium entscheidet über die Projektträger*innen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und in Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3. Zur Organisation des Beratungsverfahrens oder für einzelne Programme können Vorstand und Geschäftsführung jeweils gesonderte Fachjurys mit Beteiligung einzelner Kuratoriumsmitglieder bzw. in Abstimmung mit den Kuratoriumsvorsitzenden bestimmen.

5. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst.

6. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte zwei Vorsitzende, welche im Wesentlichen die Sitzungen des Kuratoriums leiten. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht wird.

7. Die stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstands erhalten für die Jurysitzungen Aufwandsentschädigung sowie die Erstattung von Auslagen wie Reisekosten.

§ 11 Geschäftsführung

1. Zur Ausübung der Vereinsgeschäfte wird vom Vorstand eine Geschäftsführung bestellt.

2. Die Aufgaben der Geschäftsführung legt der Vorstand in einem Geschäftsführungsvertrag fest.

3. Der*die Geschäftsführer*in kann als besondere*r Vertreter*in gemäß § 30 BGB bestellt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere im Bereich der Förderung der freien Darstellenden Künste.