Fördergrundsätze Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung

Förderrichtlinie (2023–2027)

Das Förderprogramm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ (2023–2027) unterliegt besonderen gesetzlichen Richtlinien. Lesen Sie hier die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Projekten, insbesondere der kulturellen Bildung, für Kinder und Jugendliche im Rahmen von Bündnissen für Bildung.

Vom 22. Juli 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert seit dem Jahr 2013 außerschulische Projekte der kulturellen Bildung für Kinder und Jugendliche, die von Risikolagen betroffen sind und dadurch in ihren Bildungschancen beeinträchtigt werden. (siehe Infoblatt „‚Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung‘ (2023 bis 2027): Abgrenzung zum Schulunterricht und Integration in den Ganztag" (PDF, 332KB, Datei ist nicht barrierefrei)) Damit leistet das BMBF einen wichtigen Beitrag, um den Zusammenhang zwischen der sozioökonomischen Situation der Familie und dem Bildungserfolg der Kinder abzuschwächen. Immer noch haben Kinder und Jugendliche aus Elternhäusern mit geringen bildungsrelevanten Ressourcen weniger Zugang zu außerschulischen kulturellen Bildungsangeboten. Diese Angebote ermöglichen aber in besonderem Maße gesellschaftliche Teilhabe und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten. Das Programm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ ist laut begleitender Evaluation erfolgreich. Es lässt bundesweit Bündnisse für Bildung entstehen und stärkt zivilgesellschaftliches Engagement. In den Bündnissen übernehmen unterschiedliche Partner vor Ort Verantwortung für die Bildung der jungen Generation als gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Projekte erreichen erfolgreich Kinder und Jugendliche, die wenig Zugang zu Angeboten der kulturellen Bildung haben, und eröffnen ihnen neue Bildungs- und Entwicklungschancen. Die Umsetzung durch Programmpartner aus unterschiedlichen Bereichen ermöglicht die Mobilisierung lokaler Bündnisse und ist ein Garant für die Qualität, Vielfalt und Attraktivität der Angebote. Basierend auf einem breiten zivilgesellschaftlichen Engagement leistet das Programm einen Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe als wichtigen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Gesellschaft.

Aufbauend auf den im Programm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ gewonnenen Erkenntnissen und den durch die begleitende Evaluation bestätigten Erfolgen des Programms beabsichtigt das BMBF, auch weiterhin außerschulische kulturelle Bildungsangebote in lokalen Bildungsbündnissen zu fördern, die sich an Kinder und Jugendliche zwischen drei und 18 Jahren richten, die in Risikolagen aufwachsen (Zielgruppe). Die Angebote in „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ (2023 bis 2027) sollen weiterhin von zivilgesellschaftlichen Akteuren, gestützt durch ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement, umgesetzt werden.

Um darüber hinaus die Qualität, Reichweite und Nachhaltigkeit des Programms zu stärken, sollen künftig programmweit Weiterentwicklungen in vier Bereichen erfolgen. Diese Weiterentwicklungen können von den Programmpartnern in unterschiedlicher Weise mitgetragen werden und je nach ihren bundesweiten Strukturen und Netzwerken, Erfahrungen und Zugängen in unterschiedlicher Intensität in ihren jeweiligen Konzepten Berücksichtigung finden:

a) Schulen haben sich im Programm „Kultur macht stark“ als wichtige lokale Bündnispartner vor allem für den Zugang zur Zielgruppe etabliert. Der Ausbau des Ganztagsangebots verändert die Schullandschaft nachhaltig. „Kultur macht stark“ trägt dem in besonderem Maße Rechnung und unterstützt die qualitätsvolle Gestaltung von Ganztagsangeboten an Schulen daher künftig noch wirkungsvoller und in enger Abstimmung mit den kommunalen Bildungslandschaften. Dazu sollen Informationsangebote für Schulen programmseitig künftig ausgeweitet und Formate entwickelt werden, die sich passgenau in das Ganztagsangebot an Schulen integrieren lassen. Die non-formale und außerunterrichtliche Ausrichtung der Projekte wird auch in diesem Kontext gewahrt.

b) Ländliche Räume sind unterschiedlich geprägt. Es gibt zuzugsstarke Regionen im erweiterten städtischen Verdichtungsraum mit unterschiedlichen Wirtschafts- und Sozialgefügen ebenso wie stagnierende Standorte mit ausgeprägten Risikolagen für Kinder und Jugendliche. In diesen Räumen sollen künftig noch mehr „Kultur macht stark“-Angebote entstehen. Damit dies gelingt, sollen Programmpartner künftig ihre Mobilisierungsaktivitäten gezielt verstärken. Schulen sind auch in ländlichen Räumen wichtige Zugangspartner. Strategische Partnerschaften beispielsweise mit Einrichtungen, die in ländlichen Räumen in der Kinder- und Jugendarbeit präsent sind, können weitere Zugänge eröffnen. Strategische Partnerschaften sind Kooperationen mit Einrichtungen, die der Mobilisierung potenzieller Bündnisakteure über die Strukturen und Netzwerke der Programmpartner hinaus dienen. Um die lokalen Akteure vor Ort zu stärken, sollen künftig in strukturschwachen ländlichen Räumen auch überregionale Bündnispartner zulässig sein, die besondere fachliche Expertise einbringen können. Hier können beispielsweise durch Outreach-Projekte oder digitale Formate neue Angebote entstehen.

c) In ganz Deutschland machen sich Kommunen auf den Weg, kommunale Bildungslandschaften zu gestalten. Auch die kulturelle Bildung gerät hier zunehmend in den Blick. „Kultur macht stark“ hat bereits viel zur lokalen Vernetzung der Akteure beigetragen. Künftig soll die nachhaltige Vernetzung der Bündnisakteure in die Kommune hinein noch besser gefördert werden. Hierzu sollen auch die Strukturen der vom BMBF geförderten „Transferinitiative kommunales Bildungsmanagement“ genutzt werden. Lokale Bündnisakteure profitieren von diesem erweiterten Angebot zur Vernetzung und können datenbasiert Angebote bedarfs- und zielgruppengerecht konzipieren.

d) Digitalität prägt die Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen ebenso wie Kunst und Kultur. Digitale Themen und Strukturen sind auch in klassischen Kulturformaten gegenwärtig. Die kulturelle Bildung greift diese Entwicklungen auf. „Kultur macht stark“ eröffnet Spielräume für neue Kultur- und Ausdrucksformen, die sich unter den Bedingungen der digitalen Transformation entwickeln. Kritische Medienbildung ist integraler Bestandteil der Projekte. Die Förderkonzepte der Programmpartner sollen künftig in noch stärkerem Maße offen sein für analoge wie digitale Projekte und solche, die digitale Formate und Themen methodisch und inhaltlich mit Präsenzerfahrungen verbinden.

Um die Qualität der Angebote kultureller Bildung im Programm, insbesondere im Hinblick auf die spezifischen Bedarfe der Zielgruppe, kontinuierlich zu verbessern und auf gesellschaftliche Transformationsprozesse reagieren zu können, soll der Wissenstransfer zwischen Programm-Akteuren und externen Fachleuten durch Angebote zu Vernetzung und Austausch auch künftig gestärkt werden.

Das BMBF verfolgt mit dieser Richtlinie die folgenden förderpolitischen Ziele:

  • Förderung von Projekten der außerschulischen kulturellen Kinder- und Jugendbildung für von Risikolagen betroffene Kinder und Jugendliche, um einen Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit zu leisten und somit bestehende soziale Ungleichheiten zu verringern,
  • Förderung des zivilgesellschaftlichen, ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements,
  • Förderung des Wissenstransfers und der Vernetzung auf lokaler Ebene.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind außerschulische Bildungsangebote, insbesondere der kulturellen Bildung, die sich an die Zielgruppe des Programms richten. Geförderte Projekte werden von Bündnissen für Bildung umgesetzt, d. h. von in der Regel lokalen Kooperationen von wenigstens drei Akteuren aus Kultur, Bildung und Sozialarbeit. Die übergeordneten förderpolitischen Zielsetzungen werden erreicht, indem bundesweit zusätzliche Maßnahmen der kulturellen Bildung gefördert werden, die auf die Zielgruppe der von Risikolagen betroffenen Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sind und durch zivilgesellschaftliche Akteure im Bündnis und gegebenenfalls gestützt durch bürgerschaftliches Engagement umgesetzt werden.

Zur Ausgestaltung der Projekte und zur Erreichung weiterer Zielsetzungen wird ein weit gefasster Kulturbegriff zugrunde gelegt. Kulturelle Bildung umfasst demnach alle künstlerischen Sparten bis hin zu Bewegung und Alltagskultur. Methoden und Inhalte der Lese- und Sprachförderung, Medienbildung, Natur- und Erlebnispädagogik und Ähnliches mehr können in Verbindung mit kultureller Bildung ebenso Anwendung finden. Kulturelle Bildung verbindet kognitive, emotionale und gestalterische Handlungsprozesse sowohl im analogen als auch im digitalen Raum. Kulturelle Bildung umfasst sowohl die eigene produktive und kreative Auseinandersetzung mit den Künsten als auch die aktive Rezeption von Kunst und Kultur und ist geleitet von diversitätssensiblen und Empowerment-orientierten Ansätzen.

Durch die Teilnahme an den Projekten in außerschulischen Lernumfeldern sollen Kindern und Jugendlichen, die von Risikolagen betroffen sind, vielfältige Entwicklungschancen eröffnet werden. Diese Entwicklungschancen beinhalten beispielsweise

  • die Ausbildung ästhetischer Wahrnehmungsfähigkeiten und gestalterischer Fertigkeiten, die Erweiterung kreativer Ausdrucksmöglichkeiten,
  • die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und sozialer Kompetenzen, wie etwa die Stärkung von Selbstbewusstsein, Selbstwirksamkeitsüberzeugung, Ausdauer und Eigenmotivation,
  • die Schaffung von Freiräumen für spielerisches und motiviertes Lernen mit anderen durch die Merkmale der Handlungs- und Subjektorientierung, der Freiwilligkeit und Ganzheitlichkeit bei gleichzeitig partizipativer Methodik,
  • die Eröffnung neuer Weltzugänge und die Auseinandersetzung mit Vielfalt,
  • die Erschließung neuer Lern- und Wirkungsorte.

Zu förderungswürdigen Formaten auf lokaler Ebene können u. a. gehören:

  • Kurse, Workshops, Schnupperangebote und Ergebnispräsentationen (einmalig oder regelmäßig),
  • Ferienfreizeiten (ein- oder mehrtägig, mit oder ohne Übernachtung), oder
  • Mentoring und Peer-to-peer-Programme.

Begleitend zur Umsetzung von konkreten Projekten der kulturellen Bildung für die Zielgruppe können Bündnistreffen oder Bündnisworkshops gefördert werden, die der Stärkung der Bündnisse und Verbesserung der Vernetzung der Bündnisse mit den Akteuren auf kommunaler Ebene (beispielsweise den Bildungsbüros), der nachhaltigen Sicherung der Erfahrungen aus der Projektumsetzung oder der Verstetigung der Angebote außerhalb des Programms dienen.

Auch die Qualifizierung von ehrenamtlich und bürgerschaftlich engagierten Aktiven in der Projektumsetzung und bei den Bündnisakteuren sowie Aktivitäten zur Einbeziehung der Eltern der Teilnehmenden können gefördert werden, sofern diese im Zusammenhang mit geförderten Projekten der kulturellen Bildung stehen. Die Qualifizierungsangebote müssen zum Gelingen der geförderten Projekte beitragen.

Von einer Förderung ausgenommen sind solche Maßnahmen, für die anderweitig bereits öffentliche Fördermittel zur Verfügung stehen, zum Beispiel auf Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Bei den lokalen Projekten muss es sich um zusätzliche Maßnahmen handeln, d. h., sie dürfen nicht anderweitig finanzierte Angebote ersetzen.

Die lokalen Projekte der außerschulischen kulturellen Bildung werden auf der Grundlage von Konzepten gefördert bzw. umgesetzt. Die Erstellung der Konzepte ist Aufgabe der Antragstellenden gemäß Nummer 3.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind bundesweit tätige Einrichtungen mit Erfahrungen und Kompetenzen bei der Durchführung von Projekten der außerschulischen Bildung mit Kindern und Jugendlichen, die ausschließlich im nicht-wirtschaftlichen Bereich tätig sind. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Zuwendungsempfänger können ihr Konzept in zwei verschiedenen förderrechtlichen Modellen umsetzen. Möglich ist die

  • Förderung von Projekten der kulturellen Bildung durch die Weiterleitung von Fördermitteln an lokale Bündnisse für Bildung durch „Förderer“ (Modell mit Weiterleitung) oder die
  • Durchführung eigener Projekte der kulturellen Bildung als federführender Partner in lokalen Bündnissen für Bildung durch „Initiativen“ (Modell ohne Weiterleitung).

Die Bedingungen für die fachliche und administrative Umsetzung variieren je nach Fördermodell.

3.1 Modell mit Weiterleitung von Fördermitteln

In diesem Modell werden Projekte durch die Weiterleitung von Mitteln an lokale Bündnisse für Bildung gefördert.

3.1.1 Anforderungen an den Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfänger führen die Projekte nicht selbst durch. Sie geben die Fördermittel des Bundes nach Maßgabe des Zuwendungsgebers durch privatrechtliche Zuwendungsverträge als Erstzuwendungsempfänger an lokale Letztzuwendungsempfänger weiter, sie handeln als „Förderer“ (Weiterleitung der Zuwendungsmittel gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO). Die Letztzuwendungsempfänger führen die Projekte gemäß Nummer 2 durch.

Für das Modell der Weiterleitung geeignete Zuwendungsempfänger können bundesweit tätige Einrichtungen (beispielsweise Verbände, Stiftungen, Vereine) sein, die über eine ausdifferenzierte Organisationsstruktur bis auf die lokale Ebene verfügen und Erfahrungen in der Verwaltung und Weiterleitung öffentlicher Fördermittel nachweisen können.

Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1 benötigen fachliches und administratives Personal, das die ordnungsgemäße Weiterleitung der Zuwendungsmittel (beispielsweise Prüfung und Administration von Anträgen der Letztzuwendungsempfänger) für Projekte gemäß Nummer 2 sicherstellt. Sie müssen nachweisen, dass sie über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen (zum Beispiel Verwaltungswirtinnen und Verwaltungswirte, Betriebswirtinnen und Betriebswirte oder Volkswirtinnen und Volkswirte mit FH-, Diplom- oder Bachelor-Abschluss). Sie verpflichten sich, das eingesetzte Personal in Zuwendungsrecht und Haushaltsrecht zu schulen, so dass die besonderen Anforderungen an die Weiterleitung der Zuwendungsmittel gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO erfüllt werden.

Das BMBF stellt ein internetgestütztes Verwaltungssystem (insbesondere für Antragstellung und Nachweisführung) bereit, das von allen Zuwendungsempfängern, die Mittel weiterleiten, verpflichtend zu nutzen ist. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bei der Weiterleitung von Mitteln einen wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatz sicherzustellen.

3.1.2 Zusammenarbeit der Förderer mit lokalen Bündnissen

Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1 informieren lokale Akteure und mobilisieren diese, sich vor Ort zu Bündnissen für Bildung zusammenzuschließen. Gemeinsam mit zwei weiteren Partnern können lokale Akteure Mittel für die Umsetzung von Projekten gemäß Nummer 2 beantragen. Akteure sind zum Beispiel Vereine, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Träger der Kinder- und Jugendförderung. Grundlage für die Bewilligung der Anträge ist das jeweilige Konzept des Förderers. Innerhalb des vorgegebenen Konzepts können die lokalen Bündnisse eigenständig Bildungsangebote konzipieren und beim Förderer beantragen.

Bei der Auswahl und Bewilligung der Anträge ist ein zugangsoffenes Verfahren sicherzustellen.

3.2 Modell ohne Weiterleitung von Fördermitteln

Gefördert werden in diesem Modell Akteure, die in mehreren Ländern als federführender Partner in Bündnissen für Bildung eigene Projekte umsetzen.

3.2.1 Anforderungen an den Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger, die selbst Projekte gemäß Nummer 2 durchführen, verfügen über eine bundesweite Struktur an lokalen Partnern. Dies können ausführende Stellen des Zuwendungsempfängers sein oder Mitglieds- bzw. Partnereinrichtungen, mit denen eine dauerhafte Zusammenarbeit besteht.

Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.2 handeln als „Initiative“, d. h. sie verausgaben die Fördermittel selbst und leiten sie nicht an Dritte weiter. Sie stellen die ordnungsgemäße Administration sämtlicher Mittel für Projekte gemäß Nummer 2 auf lokaler Ebene sicher.

Das BMBF gibt ein internetgestütztes Verwaltungssystem vor, in das Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.2 ihre lokalen Projekte nach Vorgaben des BMBF eintragen.

3.2.2 Zusammenarbeit der Initiativen mit lokalen Bündnissen

Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.2 sind in den Bündnissen für Bildung stets der federführende Partner und damit direkt an der Durchführung der Projekte beteiligt. Sie sind verantwortlich für die inhaltliche Planung, Umsetzung und Administration der Projekte. Die lokalen Bündnispartner sprechen potenzielle Teilnehmende an und betreuen die Durchführung der Projekte vor Ort. Sie befolgen dabei die vom Zuwendungsempfänger vorgegebene Planung. Dieses Modell ist besonders geeignet für Projekte, die konzeptionell und administrativ von der Bundesebene gesteuert werden und auf lokaler Ebene aufgrund klar umrissener Formate niedrigschwellig umgesetzt werden können. Das Modell bietet sich auch im ländlichen Raum an, wenn Bündnispartner mit der entsprechenden fachlichen Expertise fehlen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzungen für die Förderung lokaler Projekte

Zuwendungsempfänger müssen bei der Entwicklung ihrer Konzepte und bei der späteren Bewilligung bzw. Umsetzung die folgenden Voraussetzungen für lokale Projekte beachten.

Zielgruppe

Projekte gemäß Nummer 2 sollen Kinder und Jugendliche im Alter von drei bis 18 Jahren erreichen, die in mindestens einer der vom nationalen Bildungsbericht „Bildung in Deutschland 2020“ (Bielefeld 2020) beschriebenen Risikolagen aufwachsen und dadurch in ihren Bildungschancen beeinträchtigt sind. Als Risikolagen nennt der nationale Bildungsbericht:

  • soziale Risikolage (Erwerbslosigkeit der im Haushalt lebenden Elternteile),
  • finanzielle Risikolage (geringes Familieneinkommen, die Familie erhält zum Beispiel Transferleistungen),
  • bildungsbezogene Risikolage (zum Beispiel Eltern sind formal gering qualifiziert).

Kinder und Jugendliche mit Behinderung gehören ebenfalls zur Zielgruppe von lokalen Projekten in „Kultur macht stark“.

Um die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und solchen mit einem Wohnsitz im ländlichen Raum an den Bildungsangeboten zu ermöglichen, können zusätzliche, notwendige Ausgaben finanziert werden.

Wenn es der Förderung der Zielgruppe dient, können auch weitere Kinder und Jugendliche in die Angebote eingebunden oder intergenerationale Konzepte umgesetzt werden.

Abgrenzung zum Schulunterricht

Die Projekte können in Kooperation mit formalen Bildungseinrichtungen umgesetzt werden, sind jedoch außerhalb des Schulunterrichts durchzuführen. Die Kinder und Jugendlichen sollen so die Gelegenheit bekommen, durch die Kooperation mit außerschulischen Akteuren außerhalb des Klassenverbands und des schulischen Leistungs- und Zeitdrucks neue Erfahrungen zu sammeln.

Bei der Abgrenzung der geförderten Projekte vom Schulunterricht ist das vom BMBF vorgegebene Infoblatt „‚Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung‘ (2023 bis 2027): Abgrenzung zum Schulunterricht und Integration in den Ganztag“ zu beachten, siehe unter www.buendnisse-fuer-bildung.de. Die wesentlichen Aspekte sind: Die Angebote sind für die Teilnehmenden freiwillig und zusätzlich. Sie ersetzen oder ergänzen nicht den Schulunterricht. Auch Projekte in Kindertagesstätten bzw. Kindergärten können gefördert werden, wenn sie zusätzlich sind und unabhängig vom Regelbetrieb stattfinden. Siehe dazu die Vorgaben des BMBF im Infoblatt „‚Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung‘ (2023 bis 2027): Voraussetzungen für eine Förderung von Projekten in Kindertagesstätten (Krippen und Kindergärten)“ (PDF, 316KB, Datei ist nicht barrierefrei) unter www.buendnisse-fuer-bildung.de.

Umsetzung im Bündnis

Die Projekte werden von Bündnissen für Bildung, d. h. lokalen Kooperationen von wenigstens drei Partnern aus Kultur, Bildung und Sozialarbeit durchgeführt. Jeder Bündnispartner bringt seine Kompetenzen und angemessene Eigenleistungen in das Bündnis ein. Die Bündnisse vernetzen sich in geeigneter Weise untereinander. Die darüberhinausgehende Vernetzung innerhalb ihrer Kommunen, gegebenenfalls mit Bezug auf ein kommunales Bildungsmanagement (kommunales Bildungsbüro oder ähnliche Struktur) wird unterstützt. In ländlichen Räumen kann als dritter Bündnispartner ein überregionaler Bündnispartner einbezogen werden, sofern er inhaltlich zur Projektumsetzung beiträgt.

Sozialraum

Der Sozialraum ist ein wichtiges Kriterium, um das Erreichen der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen in Risikolagen im Sinne dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Akteure in den Bündnissen für Bildung müssen über geeignete Zugangswege zur Zielgruppe verfügen und den Sozialraum der Zielgruppe kennen und darlegen. Bei der Bündnisbildung und der Planung und Umsetzung von Projekten sind die lokalen Gegebenheiten wie beispielsweise die Sozialstruktur, die vorhandene Infrastruktur und im Sozialraum aktive Akteure zu berücksichtigen, die Zugang zur Zielgruppe haben.

4.2 Begleitstruktur

Das BMBF beabsichtigt, die etablierte fachliche Begleitstruktur fortzuführen und auszubauen. Die Begleitstruktur dient der allgemeinen Beratung, der Förderung von Vernetzung und Austausch der Akteure, sowie der Qualitätssicherung.

Bei der Bewertung der Projektskizzen wird das BMBF von einem Expertengremium unterstützt. Das Gremium soll das Programm laufend begleiten und wird auch bei der nach zweieinhalb Jahren geplanten Zwischenbegutachtung der Vorhaben einbezogen (siehe Nummer 7).

Das Programm wird während der gesamten Laufzeit begleitend evaluiert. Das BMBF beabsichtigt, dazu einen externen Dienstleister zu beauftragen. Gegebenenfalls wird es während der Programmlaufzeit begleitende wissenschaftliche Untersuchungen geben.

Alle Zuwendungsempfänger gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 sowie die lokalen Bündnisse für Bildung verpflichten sich, die genannten Begleitstrukturen aktiv zu unterstützen. Darüber hinaus stimmen Zuwendungsempfänger zu,

  • die lokalen Projekte der kulturellen Bildung gemäß Nummer 2 in einer vom BMBF bereitgestellten Datenbank zu erfassen und auf der Programminternetseite (www.buendnisse-fuer-bildung.de) online zu veröffentlichen und
  • an dem Erfahrungsaustausch und der Vernetzung aller Zuwendungsempfänger mitzuwirken.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung, in begründeten Ausnahmefällen bis zur Vollfinanzierung gewährt werden; in geeigneten Fällen mit festen Beträgen pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer, die im Zuwendungsbescheid bestimmt werden. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen zusätzlichen projektbezogenen Ausgaben.

Zuwendungsempfänger gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 können für die zentrale Steuerung und Umsetzung ihrer Konzepte auf Bundesebene folgende Ausgaben beantragen:

  • Personal- und Sachausgaben für die Vorbereitung, die fachliche Begleitung und Koordinierung der Projekte gemäß Nummer 2,
  • Personalausgaben für die ordnungsgemäße Administration der Mittel (zum Beispiel Auszahlung, Abrechnung, Nachweis der gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 § 44 BHO weitergeleiteten Mittel),
  • Ausgaben für Dienstreisen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben gemäß Bundesreisekostengesetz sowie
  • Ausgaben für Information und Mobilisierung von Einrichtungen auf lokaler Ebene.

Zuwendungen, die gemäß Nummer 3.1 über das Weiterleitungsmodell verausgabt werden, dürfen ein Gesamtantragsvolumen von 5 Millionen Euro für fünf Jahre Laufzeit nicht unterschreiten.

Auf lokaler Ebene zuwendungsfähig sind

  • die bei der Durchführung der Projekte entstehenden Sachausgaben (zum Beispiel Verpflegungs- und Fahrtkosten, Verbrauchsmaterialien),
  • Honorare und/oder zusätzliche Personalausgaben der Letztzuwendungsempfänger für die Durchführung der Projekte einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Fahrtkosten zu Projektdurchführungsorten,
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,
  • Veranstaltungspauschalen für Vernetzungs- und Transferaktivitäten der Bündnisse sowie
  • Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte.

Für Anträge, die bei Erstzuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1 gestellt werden, gilt eine Untergrenze von 2.000 Euro. Alle Förderanträge müssen diesen Betrag überschreiten.

Letztzuwendungsempfänger erhalten nach Abschluss der Maßnahme eine Verwaltungspauschale für die Administration und Organisation der Maßnahmen. Die Verwaltungspauschale beträgt 7 % der anerkannten Ausgaben, mindestens aber 500 Euro.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Evaluation verwendet und gegebenenfalls im Rahmen der Begleitforschung, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Das BMBF bietet digitale Informationsveranstaltungen zur Förderrichtlinie an.

Donnerstag, 2. September 2021, um 9.00 Uhr.

Montag, 6. September 2021, um 09.00 Uhr.

Jede Veranstaltung dauert ca. drei Stunden. Eine Anmeldung per E-Mail beim DLR Projektträger (kultur-macht-stark@dlr.de) ist erforderlich. Weitere Informationen sind unter der Telefonnummer 02 28/38 21 10 14 erhältlich.

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)

Projektträger

Bildung, Gender / Kulturelle und politische Bildung, Bildung für Nachhaltigkeit

„Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“

Heinrich-Konen-Straße 1

53227 Bonn

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für die Erstellung von Projektskizzen sowie Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.buendnisse-fuer-bildung.de abgerufen werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystems „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/...).

Die Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 beantragen eine Förderung mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Bewilligung wird zunächst für drei Jahre ausgesprochen, eine Fortsetzung der Förderung für weitere zwei Jahre ist abhängig von einer positiven Zwischenbegutachtung durch das Expertengremium.

Die Laufzeiten der Bewilligungen für Letztzuwendungsempfänger dürfen die Laufzeit des Erstzuwendungsempfängers nicht überschreiten.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Interessierte Einrichtungen erstellen eine Projektskizze. Bei positiver Bewertung der Projektskizze durch ein Expertengremium erfolgt eine Aufforderung zur Antragstellung.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Phase reichen Förderinteressierte eine Projektskizze ein.

Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache, in schriftlicher Form in zweifacher Ausfertigung auf dem Postweg sowie in elektronischer Form (pdf-Format) vorzulegen. Die Frist für das Einreichen von Projektskizzen endet am15. November 2021. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Skizzen ist die vom BMBF vorgegebene Formatvorlage zu verwenden, die online (www.buendnisse-fuer-bildung.de) abrufbar ist. Die Skizzen sollen 15 Seiten (mindestens 11 Pkt. Schriftgröße, Zeilenabstand 1,5) inklusive Anlagen nicht überschreiten.

Die Projektskizzen beinhalten ein Konzept für die Projekte gemäß Nummer 2 und erläutern, wie die Förderung von Kindern und Jugendlichen, die von Risikolagen betroffen sind, umgesetzt werden soll.

Die Projektskizzen müssen für eine Bewertung folgende Angaben enthalten:

  • Beschreibung des Förderinteressierten:
    • institutionelle Struktur,
    • Erfahrungen in der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung,
    • Erfahrungen mit der Verwendung öffentlicher Mittel; für Förderinteressierte gemäß Nummer 3.1 Erfahrungen mit der Weiterleitung von öffentlichen Mitteln.
  • Konzepte für lokale Projekte der außerschulischen kulturellen Bildung für Kinder und Jugendliche, die von Risikolagen betroffen sind
    • geplante Zielgruppen inklusive Zugänge und Wege der Ansprache,
    • geförderte Kulturbereiche,
    • Formate der Bildungsangebote,
    • pädagogisches Konzept,
    • Akteure auf lokaler Ebene (geeignete Letztzuwendungsempfänger bei Förderern; Vorgaben für Bündnispartner und kommunale Vernetzung).
  • Mengengerüst, Finanzierungsplan und Umsetzung
    • geschätzte Anzahl lokaler Bündnisse und Projekte, inklusive Angaben zur geplanten bundesweiten Verteilung,
    • Arbeits- und Zeitplanung,
    • Finanzierungsplan Bundes- und lokale Ebene,
    • Förderinteressierte gemäß Nummer 3.1: Vorgehen zur Mobilisierung von lokalen Bündnissen, Beschreibung des geplanten Prozesses für Antragstellung, Weiterleitung und Nachweisführung sowie der fachlichen Begleitung und Qualitätssicherung der Projekte.
    • Förderinteressierte gemäß Nummer 3.2: Vorgehen zur Mobilisierung von lokalen Bündnispartnern (gegebenenfalls unter Nutzung strategischer Partnerschaften), Beschreibung des geplanten Prozesses für Planung, Umsetzung, Qualitätssicherung und finanzielle Abwicklung von lokalen Projekten.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Eignung des Förderinteressierten (fachlich und administrativ),
  • fachlich-pädagogische Qualität,
  • Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts,
  • Beitrag zu den Programmzielen,
  • Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes.

Das BMBF wird bei der Bewertung der Konzepte von einem Expertengremium unterstützt. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertungen werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Förderinteressierten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/...).

In der mit dem förmlichen Antrag vorgelegten Vorhabenbeschreibung sind die Planungen aus der Projektskizze auszuarbeiten und zu konkretisieren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung fachlicher und administrativer Auflagen aus der Bewertung, die bei der Aufforderung zur Vorlage eines Förderantrags mitgeteilt werden.

Der Finanzierungsplan ist detailliert darzustellen (Bundesebene, lokale Ebene). Der Prüfung und Bewertung der Förderanträge liegen folgende Kriterien zugrunde:

  • angemessene und wirtschaftliche Verwendung der Mittel, unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Ausgaben auf Bundesebene und auf Ebene der lokalen Projekte,
  • angemessenes und wirtschaftliches Verfahren zur Planung, Durchführung und Abwicklung von lokalen Projekten in Kooperation mit lokalen Einrichtungen (bei Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1: Prozess der Weiterleitung),
  • Schlüssigkeit der Zielgruppendefinition und -ansprache,
  • Schlüssigkeit des Konzepts für außerschulische Bildungsangebote, Schlüssigkeit des Bündnisansatzes.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.4 Beginn der Förderung

Es ist vorgesehen, mit der Förderung im Herbst 2022 zu beginnen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2029 gültig.

Berlin, den 22. Juli 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Annette Steenken