Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF)

Die NABF enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige Erläuterungen. Die NABF sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhaltsverzeichnis

Stand: November 2019

Verzeichnis der Abkürzungen

AN - Auftragnehmer

ArbnErfG - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbZG - Arbeitszeitgesetz

BEBF-ZE / AN - Bestimmungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge der ZE / AN des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (in der jeweils geltenden Fassung)

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

BHO - Bundeshaushaltsordnung

BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung

BNBest-Abruf - Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren — Anlage 3: Besondere Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen

DFG - Deutsche Forschungsgemeinschaft

EU - Europäische Union

EWR - Europäischer Wirtschaftsraum

GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

InsO - Insolvenzordnung

PreisLS - Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 — früher LSP)

TIB - Technische Informationsbibliothek — Deutsche Forschungsberichte — Welfengarten 1 B, 30167 Hannover

TVöD - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

USt - Umsatzsteuer

UStG - Umsatzsteuergesetz

UVgO - Unterschwellenvergabeordnung

VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

VV - Verwaltungsvorschrift

VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz

WissFG - Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz)

ZB - Zuwendungsbescheid

ZE - Zuwendungsempfänger

ZG - Zuwendungsgeber (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung)

1. Durchführung des Vorhabens

1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zur Erfüllung des im ZB bestimmten Zwecks zu verwenden.

1.2 Der ZE hat bei der Durchführung des Vorhabens vom Stand der Wissenschaft und Technik auszugehen, der durch kontinuierliche Informationsrecherchen zu ermitteln ist. Der ZE hat auch etwaige Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Dritter, die der Durchführung des Vorhabens und einer Verwertung des Ergebnisses entgegenstehen, fortlaufend zu ermitteln. Entgegenstehend sind solche Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Dritter, die für eine Verwertung der Ergebnisse erforderlich sind, aber dem ZE nicht zur Verfügung stehen. Dritte im Sinne dieser Nebenbestimmungen sind alle Rechtspersonen, die weder ZG noch ZE sind, einschließlich deren Auftragnehmer.

1.3 Der ZE ist verpflichtet, eine gute wissenschaftliche Praxis gemäß den Empfehlungen der DFG sicherzustellen.

1.4 Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ZB

1.4.1 muss der ZE den ZG benachrichtigen, wenn der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt,

1.4.2 muss der ZE die Gründe darlegen, sofern die verantwortliche Projektleitung nicht bekannt gegeben werden soll.

1.5 Der ZE ist verpflichtet, dem ZG unverzüglich anzuzeigen, wenn

1.5.1 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

1.5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände, wie z. B. das Arbeitsprogramm, sich ändern oder wegfallen,

1.5.3 er Kenntnis davon erhält, dass das geplante Vorhabenergebnis inzwischen von Dritten erreicht wurde,

1.5.4 durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können,

1.5.5 dem Vorhaben einschließlich der Verwertung des Ergebnisses Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Dritter entgegenstehen, die in den Antragsunterlagen nicht aufgeführt sind, und er hiervon Kenntnis erlangt. In diesem Zusammenhang hat der ZE auch mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen nach seiner Ansicht die Durchführung des Vorhabens einschließlich der Verwertung voraussichtlich dennoch möglich ist.

1.6 Abweichungen vom Arbeitsprogramm, die die Zweckbindung der Zuwendung berühren, muss der ZG vorher schriftlich zustimmen.

1.7 Der ZG und seine Beauftragten sind berechtigt, den Fortgang der Projektarbeiten zu beobachten, alle vorhabenbezogenen Unterlagen, einschließlich Aufschreibungen über Material und Arbeitsaufwand sowie Arbeitsverträge, einzusehen und zu überwachen.

2. Finanzierung des Vorhabens

2.1 Allgemeines

2.1.1 Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Wird ein Einzelansatz aufgrund behördlicher Bedingungen oder Auflagen überschritten, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig.

Die Sätze 1 bis 3 werden bei Festbetragsfinanzierung nicht angewendet.

2.1.2 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan für den Zuwendungszweck veranschlagten Gesamtausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel im Sinne der Nr. 2.1.4 oder treten neue Deckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

  • bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer ZG und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des ZE,
  • bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.

2.1.3 Nr. 2.1.2 gilt nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern. Davon ausgenommen sind die Vollfinanzierung und die wiederkehrende Förderung desselben Zuwendungszwecks.

2.1.4 Als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben sind einzusetzen:

2.1.4.1 die Eigenbeteiligung des ZE,

2.1.4.2 alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden sowie mit dem Vorhaben unmittelbar im Zusammenhang stehenden Einnahmen, insbesondere

  • Zuwendungen,
  • Investitionszulagen für vorhabenspezifische Anlagen,
  • Leistungen Dritter,
  • Mittel im Sinne von Nr. 2.4.6,
  • der Reinerlös, der sich bei einer Verschrottung von entwickelten Gegenständen, Versuchsanordnungen, Modellen und Baumustern (Prototypen), die nicht mehr genutzt werden können, ergibt. Als Grundlage für die Anerkennung dieses Wertes durch den ZG hat der ZE spätestens mit dem Verwendungsnachweis Wertvorschläge vorzulegen. Soweit der ZG den vorgesehenen Erlös des ZE für zu niedrig hält, ist der ZE verpflichtet, diese Teile des Ergebnisses dem ZG oder einem von diesem benannten Dritten zu übereignen und herauszugeben. Dem ZE wird der Anteil des vorgeschlagenen Wertes vergütet, der seiner prozentualen Eigenbeteiligung laut ZB entspricht.

Einnahmen im Sinne von Nr. 3.8 sind nicht als Deckungsmittel einzusetzen.

2.1.5 Der ZE ist verpflichtet, dem ZG unverzüglich anzuzeigen, wenn

  • er nach Vorlage des Finanzierungsplans — auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises — weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er — ggf. weitere — Mittel von Dritten erhält,
  • die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung verbraucht werden können,
  • sich herausstellt, dass die Zuwendung aus seiner Sicht nicht ausreicht, um den Zuwendungszweck zu erreichen.
  • die Finanzierung des Eigenanteils bzw. die Leistungen Dritter nicht mehr sichergestellt sind,
  • zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
  • er einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gemäß § 270 InsO stellt,
  • ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.

2.1.6 Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, eine Forderung aus dem ZB an Dritte abzutreten. Auf Antrag des ZE kann der ZG ausnahmsweise zustimmen, wenn die Abtretung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben steht und besondere Gründe vorliegen.

2.2 Personalausgaben

2.2.1 Dürfen aus der Zuwendung auch Personal- oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des ZE überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der ZE seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem TVöD sowie sonstige überund außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 WissFG den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 3 gilt auch für sonstige Personen, die im wissenschaftsrelevanten Bereich beschäftigt sind, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

2.2.2 Die Vergütungsgruppen/Entgeltgruppen, die den im beigefügten Gesamtfinanzierungsplan veranschlagten Personalansätzen zugrunde liegen, sind Obergrenzen der Zuwendungsfähigkeit (ausgenommen ist ein tarifgerechter Bewährungsaufstieg). Der ZE ist jedoch nicht von der Verantwortung für tarifgerechte Eingruppierungen und Vergütungen/Entgelte entbunden.

2.2.3 Die ermittelten Personalausgaben für nicht ausschließlich im Vorhaben eingesetzte Personen dürfen nur anteilig eingesetzt werden.

2.2.4 Damit die Personalausgaben verursachungsgerecht in den zahlenmäßigen Nachweisen (s. auch Nr. 4.3) erfasst werden können, ist vorhabenbezogen der tatsächliche zeitanteilige Einsatz des im Finanzierungsplan veranschlagten Personals fortzuschreiben.

2.2.5 Der ZE ist verpflichtet, die Regelungen des ArbZG einzuhalten.

2.3 Erworbene und hergestellte Gegenstände

2.3.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der ZE darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Der ZE hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände zu inventarisieren, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne USt) übersteigt. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu bezeichnen.

2.3.2 Der ZE ist verpflichtet, für Gegenstände, die ausschließlich für das Vorhaben erworben oder hergestellt werden und die während der Laufzeit des Vorhabens vollständig abgeschrieben werden sollen, alle ihm zustehenden, gesetzlich geregelten Investitionszulagen in Anspruch zu nehmen. Der ZG hat gegenüber dem ZE einen Erstattungsanspruch bis zur Höhe dieser Investitionszulagen, und zwar bei Vollfinanzierung und Fehlbedarfsfinanzierung in voller Höhe und bei Anteilfinanzierung in Höhe des Anteils des ZG. Der sich somit ergebende Rückzahlungsbetrag ist unverzüglich nach Eingang bei dem ZE an die im Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen; dabei ist das Kassenzeichen anzugeben. Wird der Rückzahlungsbetrag nicht innerhalb der genannten Frist überwiesen, ist er mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Die oben stehenden Regelungen gelten auch für Investitionszulagen, die für Ergebnisse oder deren Teile gewährt wurden, sowie für Investitionszulagen,die erst nach Abschluss oder nach endgültiger Abrechnung des Vorhabens eingehen.

2.4 Aufträge an Dritte

2.4.1 Der ZE hat die vorherige schriftliche Zustimmung des ZG einzuholen, wenn er bei der Durchführung des Vorhabens einen Auftrag mit einer Vergütung von mehr als 100 000 Euro (ohne USt) für den Einzelauftrag an einen Dritten vergeben will. Die Verpflichtung entfällt bei Aufträgen, deren Auftragnehmer bereits bei der Antragstellung benannt worden sind, und bei marktgängigen Leistungen.

2.4.2 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Regelungen anzuwenden:

  • für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:
    • § 22 zur Aufteilung nach Losen,
    • § 28 Abs. 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
    • § 30 zur Vergabebekanntmachung,
    • § 38 Abs. 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
    • § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
    • § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter.
  • für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

2.4.3 Verpflichtungen des ZE als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.

2.4.4 Falls ein Beschaffungsauftrag mit einer Vergütung über

  • 100 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von über 50 Prozent),
  • 1 Million Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von unter bzw. genau 50 Prozent)

für den Einzelauftrag (ohne USt) — auch mit einem Entwicklungsanteil bis zu 25 Prozent der Vergütung — nicht zu Marktpreisen vergeben werden kann, ist bei der Vergabe im Inland ein Selbstkostenpreis gemäß dem geltenden Preisrecht zu vereinbaren. Das Vertragsmuster „Forschungs- und Entwicklungsvertrag“ des BMBF sowie die BEBF-ZE / AN (in der jeweils geltenden Fassung) über Gesamtvorkalkulation, Gewinnregelung, anerkennungsfähige Selbstkosten und Zahlungsregelung sind anzuwenden. Ferner sind Prüfungsrechte entsprechend Nr. 4.8 und 4.10 zur Bedingung zu machen. Beschaffungsaufträge mit einem Entwicklungsanteil von über 25 Prozent der Vergütung sind wie Forschungs- und Entwicklungsaufträge nach Nr. 2.4.5 zu behandeln.

2.4.5 Bei der Vergabe eines Forschungs- und Entwicklungsauftrags mit einer Vergütung über

  • 100 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von über 50 Prozent),
  • 500 000 Euro (nur bei einer im ZB festgelegten Förderquote von unter bzw. genau 50 Prozent)

für den Einzelauftrag (ohne USt) im Inland sind der Forschungs- und Entwicklungsvertrag sowie die BEBF-ZE / AN (in der jeweils geltenden Fassung) anzuwenden. Ferner sind Prüfungsrechte entsprechend Nr. 4.8 und Nr. 4.10 zur Bedingung zu machen. Falls der Auftragnehmer nicht über ein geordnetes Rechnungswesen nach Nr. 2 PreisLS verfügt, sind die Bestimmungen der BEBF-ZE / AN (in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden. Anstelle von Kosten sind Ausgaben im Sinne dieser Bestimmungen abzurechnen.

2.4.6 Sollen Auftragnehmer mithilfe der Zuwendung im Fall eines Auftrags auf Ausgabenbasis

Gegenstände im Einzelwert von über 800 Euro (ohne USt) erwerben oder herstellen, um sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks zu nutzen, ist zu vereinbaren, dass nach Nutzungsende

  • der ZE einen angemessenen Wertausgleich erhält oder
  • die Gegenstände zu einem angemessenen Preis zu veräußern sind und der Verkaufserlös an den ZE abzuführen ist.

Diese Mittel gelten als Deckungsmittel im Sinne der Nr. 2.1.4. Für den Fall, dass eine Einigung über den Wertausgleich oder den zu erzielenden Verkaufserlös nicht zustande kommt, ist zu vereinbaren, dass dem ZE oder einem von ihm zu bestimmenden Dritten die Gegenstände frei von Rechten Dritter unentgeltlich übereignet und herausgegeben werden. Über die weitere Verwendung dieser Gegenstände entscheidet der ZG dann nach Anhörung des ZE.

2.4.7 Bei der Vergabe eines Auftrags auf Kostenbasis darf — unabhängig von der Höhe der Vergütung — für vorhabenspezifische und sonstige genutzte Anlagen nur die Verrechnung kalkulatorischer Abschreibungen zugelassen werden.

2.5 Zahlungen

2.5.1 Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesem Fall gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt:

Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlich sind.

Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

  • bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer ZG und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des ZE,
  • bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des ZE verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (siehe auch Nr. 2.1.2) anteilig durch mehrere ZG finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen ZG angefordert werden.

2.5.2 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden,soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

3. Rechte an Ergebnissen und an der Verwertung

3.1. Dem ZE stehen die Eigentumsrechte, gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an den Ergebnissen zu. Ergebnisse im Sinne dieser Nebenbestimmungen sind alle Erkenntnisse, Erfindungen, entwickelten Gegenstände, Verfahren und Rechenprogramme, die bei der Durchführung des Vorhabens entstehen und in Aufzeichnungen festgehalten sind oder die für den ZE in anderer Form branchenüblich verfügbar sind. Zu den Ergebnissen zählen — unabhängig vom jeweiligen Speichermedium — ebenfalls deren Beschreibungen und die hierbei hergestellten Aufzeichnungen, Versuchsanordnungen, Modelle und Baumuster (Prototypen) in allen Entwicklungs- und Fertigungsphasen.

3.2 Der ZE hat ein ausschließliches Verwertungsrecht. Im Rahmen der Verwertung darf der ZE Dritten Nutzungsrechte an den im Projekt gewonnenen Ergebnissen einräumen. Unter den Begriff der Verwertung fallen insbesondere: die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von neuen oder verbesserten Produkten bzw. Dienstleistungen,

  • der Einsatz von neuen oder verbesserten Verfahren bei der Fertigung von Produkten bzw. Erstellung von Dienstleistungen,
  • die Vergabe von Lizenzen an Dritte,
  • die Weitergabe von Know-how und
  • die Anschlussfähigkeit an weitere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

In Bereichen wie der Grundlagenforschung oder der Bildungsforschung kann zudem die Veröffentlichung der Ergebnisse eine Form der Verwertung darstellen. Die Veröffentlichung muss den Vorgaben unter Nr. 5 entsprechen.

3.3 Der ZE hat im Antrag seine Verwertungsziele zu benennen und im Sachbericht des Zwischenund Verwendungsnachweises über den Stand der Verwertung zu berichten. Der ZG kann den ZE spätestens mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung verpflichten, bis zu einem vom ZG festgelegten Zeitpunkt über die darüber hinausgehende Verwertung zu berichten.

3.4 Beschränkungen der Rechte an Ergebnissen und an der Verwertung Die Rechte des ZE sind durch die nachfolgenden Bestimmungen beschränkt.

3.4.1. Der ZE darf die im Vorhaben gewonnenen Ergebnisse außerhalb des EWR und der Schweiz nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des ZG verwerten, sofern die Verwertung von den Angaben im Antrag abweicht. Abweichungen von Satz 1 können im Einzelfall vom ZG im ZB geregelt werden. Das Recht zur Verwertung außerhalb des EWR und der Schweiz kann von der Zahlung einer angemessenen Vergütung an den ZG bis zur Höhe der Zuwendung abhängig gemacht werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der ZG nicht innerhalb von acht Wochen nach Beantragung der Zustimmung Bedenken geltend gemacht hat. Erfolgt eine Verwertung außerhalb des EWR und der Schweiz durch den ZE ohne vorherige Zustimmung des ZG, kann der ZG die Zuwendung zurückfordern. Über die zeitliche Befristung dieser Zustimmungspflicht entscheidet der ZG mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung.

3.4.2. Auf Verlangen des ZG hat der ZE dem ZG in Fällen eines öffentlichen Interesses an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Ergebnisse ein nicht ausschließliches, übertragbares Verwertungsrecht einzuräumen. Auf Verlangen des ZG ist der ZE verpflichtet, dem ZG ein ausschließliches Verwertungsrecht einzuräumen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. In diesen Fällen entschädigt der ZG den ZE bis zur Höhe seines nachgewiesenen Eigenanteils zuzüglich der gesetzlich geschuldeten USt.

3.5 Der ZE hat 3.5.1 für einen angemessenen und wirksamen Schutz der Ergebnisse zu sorgen. Die notwendigen Ausgaben für Schutzrechtsanmeldungen (Patentanwältin oder Patentanwalt und Patentamt) zur Erfüllung des Zuwendungszwecks werden als zuwendungsfähig anerkannt;

3.5.2 die Ergebnisse — ggf. nach Anmeldung der gewerblichen Schutzrechte — der Forschung und Lehre in Deutschland und den Mitgliedsstaaten der EU auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse für einen nichtwirtschaftlichen Zweck verwendet werden. Anfragen zu Informationen, die dem nicht veröffentlichten Teil III des Sachberichts zum Verwendungsnachweis (Erfolgskontrollbericht) zu entnehmen sind, braucht der ZE nur auf der Grundlage einer Vertraulichkeitsvereinbarung zu beantworten;

3.5.3 seine Verfügungsmacht über Schutzrechte und sonstige Ergebnisse in der Weise sicherzustellen, dass er auch bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte, bei einer Veräußerung seiner Schutzrechte und bei einer Freigabe einer Diensterfindung an seinen Arbeitnehmer nach dem ArbnErfG seine zuwendungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des ZG;

3.5.4 dem ZG unverzüglich anzuzeigen, wenn er für das Vorhaben erforderliche Schutz- und Verwertungsrechte, einschließlich der Verwertung der Ergebnisse, nicht aufrechterhalten oder verteidigen will.

3.6 Der ZG kann den ZE spätestens mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung dazu verpflichten, die im Vorhaben gewonnenen Ergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten. Die Verwertungspflicht wird dadurch Bestandteil des Zuwendungszwecks.

3.7 Im Fall einer Verwertungspflicht hat der ZE zusätzlich zu der Berichtspflicht nach Nr. 3.3 dem ZG unverzüglich mitzuteilen, wenn

3.7.1 sich neue oder geänderte Verwertungsmöglichkeiten ergeben. Wenn der ZG nicht innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Mitteilung eine Anpassung des Bescheids vornimmt, dann gilt der bestehende Bescheid weiter;

3.7.2 die Verwertungspflicht nicht erfüllt werden kann. Der ZG kann in diesem Fall innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Mitteilung den ZB nach § 49 Abs. 3 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen.

3.8 Einnahmen des ZE durch den Abschluss von Verträgen, die die Verwertung des Ergebnisses oder Teile davon zum Gegenstand haben, verbleiben beim ZE. Dies gilt z. B. für die Übertragung von Schutzrechten und/oder Know-how, die Vergabe von Lizenzen, von sonstigen Kenntnissen oder Unterlagen. Sie gelten nicht als Deckungsmittel im Sinne von Nr. 2.1.4.

3.9 Der ZE hat den ZG bei gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten über die Gestattung des ausschließlichen Verwertungsrechts zu unterstützen. Der ZE hat auf Anforderung des ZG diesem Informationen über die diesbezügliche Markt- und Wettbewerbssituation zur Verfügung zu stellen. Sollten ihm diese Informationen nichtvorliegen, ist der ZE verpflichtet, die entsprechenden Informationen zu beschaffen und bereitzustellen.

4. Nachweis und Prüfung der Verwendung

4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist dem ZG innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (s. Anlage 2) und einem zahlenmäßigen Nachweis.

4.2 Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und die Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Der Sachbericht zum Verwendungsnachweis — einschließlich Erfolgskontrollbericht und Kurzbericht — ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

4.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen im Sinne von Nr. 2.1.4 und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Folge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der ZE die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne USt) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und ggf. den Belegen übereinstimmen.

4.4 Wird der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht (s. Anlage 1) und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 4.3 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. Der Zwischennachweis ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises dürfen mit dem nächsten fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.

4.5 Zur Vermeidung von Quersubventionierung sind ZE, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, verpflichtet, die eindeutige Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten spätestens mit dem Verwendungsnachweis darzustellen.

4.6 Der ZE hat die Originalbelege (Einnahmen und Ausgaben) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 4.8) nach Vorlage des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Die Rechnungsunterlagen sowie das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

4.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten.

4.8 Der ZG ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der ZE hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und erforderliche Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

4.9 Unterhält der ZE eine eigene Prüfungseinrichtung, hat diese den Verwendungsnachweis vorher zu prüfen, die Durchführung der Prüfung zu bestätigen und die Prüfungsergebnisse zu bescheinigen.

4.10 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim ZE zu prüfen (§ 91 BHO).

4.11 Darf der ZE zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die Verwendungs- und Zwischennachweise, die die empfangenden Stellen gegenüber dem ZE zu erbringen haben, entsprechend VV Nr. 11 zu § 44 BHO zu prüfen und diese mit Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 4.1 bzw. Nr. 4.4 beizufügen. In diesen Fällen sind die Rechte des ZG gemäß Nr. 4.8 auch dem Dritten gegenüber zur Bedingung zu machen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt auch bei dem Dritten zu prüfen (§ 91 BHO).

5. Veröffentlichungen

5.1 Im Fall einer geplanten Anmeldung gewerblicher Schutzrechte darf eine Veröffentlichung erst nach dieser Anmeldung erfolgen. Der ZE informiert den ZG unverzüglich über die Anmeldung.

5.2 Der ZE hat

5.2.1 die Ergebnisse — mindestens im sachlichen Gehalt des Sachberichts zum Verwendungsnachweis — unter Beachtung der Nr. 5.1 innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Vorhabens — z. B. in Fachzeitschriften — zu veröffentlichen oder den fachlich interessierten Stellen in der Bundesrepublik Deutschland auf andere geeignete Weise, z. B. auf Fachkongressen, zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung soll nach Möglichkeit auch digital erfolgen und der entgeltfreie elektronische Zugriff (Open Access) ermöglicht werden;

5.2.2 bei Veröffentlichung des Ergebnisses auf dem Deckblatt oder an anderer deutlich sichtbarer Stelle folgenden Hinweis aufzunehmen:

„Das diesem Bericht zugrunde liegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter dem Förderkennzeichen ... gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt bei der Autorin/beim Autor.“ Dem BMBF sind zwei gedruckte Freiexemplare zuzuleiten. Zudem ist bei Veröffentlichungen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit — z. B. im Internet oder auf Messen — das Logo des BMBF mit dem Zusatz „Gefördert vom“ gut sichtbar anzubringen.

5.2.3 Bei Veröffentlichungen im Internet mit Einrichtung einer Internetadresse ist Folgendes zu beachten:

Die Start-URL und ggf. die Internet-Domain der zum Vorhaben angelegten Internetseiten ist dem zuständigen Fachreferat/Projektträger zu melden. Die Meldung soll zusätzlich zur URL auch das Förderkennzeichen enthalten.

5.3 Der ZG ist berechtigt, der Öffentlichkeit Folgendes auch mittels elektronischer Medien zugänglich zu machen:

Das Thema des Vorhabens, den ZE und die ausführende Stelle, die für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Projektleitung (soweit nicht von der Bekanntgabe abgesehen werden soll), den Bewilligungszeitraum, die Höhe der Zuwendung und die Eigenbeteiligung des ZE.

5.4 Der ZG und die TIB sind berechtigt, vom Sachbericht zum Verwendungsnachweis (vgl. Nr. 4.1), seinem Kurzbericht nach Nr. 4.2 und weiteren Bestandteilen des Verwendungsnachweises (wie z. B. audiovisuellen Materialien und 3-D-Modellen), Dritten, insbesondere fachlich interessierten Stellen und den Nutzern der TIB Kopien zur Verfügung zu stellen. Diese Kopien dürfen auch auf elektronischen Speichermedien und über Datennetze zur Verfügung gestellt werden. Die Berechtigung des ZG und der TIB besteht unabhängig von den Pflichten des ZE nach Nr. 5.2.1, gilt aber nicht für die Teile, die der ZE als vertraulich gekennzeichnet hat. Unter den Bedingungen einer Creative Commons – Lizenz (Namensnennung – keine Bearbeitungen 3.0 bzw. 4.0 Deutschland) sind der ZG und die TIB außerdem berechtigt, die genannten Kopien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck hat der ZE der TIB diesen Sachbericht und seinen Kurzbericht als gedrucktes Freiexemplar sowie die weiteren Bestandteile – ggf. ohne die vertraulichen Teile – unter Angabe des Förderkennzeichens und zusätzlich auf einem elektronischen Speichermedium oder per Datenübertragung nach Vorgabe der TIB zuzuleiten.

Der ZE hat weiterhin von sämtlichen Urheberinnen und Urhebern des Sachberichts zum Verwendungsnachweis einschließlich seinen Kurzbericht und der weiteren Bestandteile (wie z. B. audiovisuelle Materialien und 3-D-Modelle) eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, dass sie ihm die Nutzung gestatten, und die Erklärungen dem Sachbericht beizufügen.

6. Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Folgen der Nichtbeachtung von Pflichten

6.1 Der ZG behält sich vor, den ZB mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist (Widerrufsvorbehalt nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

6.2 Der ZG behält sich vor, den ZB aus zwingenden Gründen zu widerrufen und die Förderung ganz oder teilweise einzustellen (Widerrufsvorbehalt nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

6.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, wenn der ZE

6.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

6.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere die vorgeschriebenen Nachweise nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

6.4 Nach dem Widerruf hat der ZE unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Ausgaben auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es können nur solche Ausgaben verrechnet werden, die unvermeidbar entstanden sind.

6.5 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein ZB nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48 und 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird.

6.6 Nr. 6.5 gilt insbesondere, wenn

6.6.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

6.6.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

6.7 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

6.8 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der ZB nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung der Mittel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden.