Regularien WA (Antragsfrist: 18.03.2024)
Wiederaufnahmeförderung
01. Die Wiederaufnahmeförderung richtet sich an langjährig professionell tätige Künstler*innen/-gruppen der Freien Darstellenden Künste und befördert im Sinne der Nachhaltigkeit Wiederaufnahmen (ggf. inkl. künstlerischer oder formaler Umarbeitungen) von durch den Fonds Darstellende Künste geförderten Produktionen, deren Premiere bereits erfolgt ist.
02. Antragstellende müssen seit mindestens drei Jahren kontinuierlich in den Freien Darstellenden Künsten (u.a. Performance, Schauspiel, Tanz, Musiktheater, Figuren- und Objekttheater, Theater im öffentlichen Raum, Zeitgenössischer Zirkus bzw. genreübergreifend) professionell künstlerisch tätig sein.
03. Die zur Wiederaufnahme beantragten Produktionen müssen nachweislich in einem der folgenden Programme des Fonds Darstellende Künste gefördert worden sein (der vollständige Verwendungsnachweis zur Förderung muss dem Fonds Darstellende Künste bei Antragstellung vorliegen):
- Produktionsförderung
- #Take Heart | Prozessförderung
- Konzeptionsförderung
- GLOBAL VILLAGE PROJECTS
04. Antragsteller*innen müssen ihren Sitz bzw. Wohnsitz und Arbeitsschwerpunkt in Deutschland haben.
05. Die beantragten Vorhaben müssen im Rahmen der Wiederaufnahme zu mindestens zwei Aufführungen oder Präsentationen in Deutschland gebracht werden. Künstlerisch begründete Abweichungen von dieser Bestimmung sind im Antrag ausdrücklich darzulegen.
06. Antragsteller*innen müssen in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu gewährleisten sowie die Verwendung der Fördermittel ordnungsgemäß nachzuweisen.
07. Die Anträge ab dem 16. Februar 2024 sind bis zum 18.03.2024 (Antragsfrist) um 23:59 Uhr online einzureichen.
08. Die Antragstellung muss über das entsprechende Online-Formular erfolgen.
Ein vollständiger Antrag umfasst darüber hinaus:
- eine 2-seitige ausführliche Vorstellung der Künstler*innen/-gruppe und der bisherigen künstlerischen Tätigkeit als pdf-Dokument
- eine 3-seitige Projektbeschreibung als pdf-Dokument
- eine visuelle Dokumentation des Ergebnisses der zur Wiederaufnahme geplanten Produktion in Form eines vollständigen Videomitschnitts (und ggf. weiterer Internetlinks zu Projekt- und Künstler*innendarstellung, wie beispielsweise einem Trailer der Produktion, etc.)
- einen Kosten- und Finanzierungsplan in dem vom Fonds Darstellende Künste zur Verfügung gestellten Muster und entsprechend der Bestimmungen der Punkte 14 bis 19 dieser Regularien
- Nachweis(e) über sämtliche bewilligte Kofinanzierungen (jeweils in Form eines Bewilligungsbescheids, siehe Punkt 16) und bare Eigenmittel (in Form eines Kontoauszugs)
- den Bewilligungsnachweis über die vom Fonds Darstellende Künste ausgereichte Förderung zu der Produktion, für die eine Wiederaufnahme beantragt wird, z. B. in Form der Förderzusage oder des Projektfördervertrags.
sowie in der Regel
- eine Spielstättenbescheinigung.
09. Ein Antrag gilt als fristgerecht eingereicht, wenn alle Unterlagen (siehe Punkt 08) bis zum Ablauf des Tages der Antragsfrist (18.03.2024) bis spätestens 23:59 Uhr in die Datenbank des Fonds Darstellende Künste geladen wurden und der vollständige Antrag abgeschickt wurde. Verspätet oder unvollständig eingereichte Anträge können zur Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
10. Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein Projektfördervertrag i.S. von Nr. 12.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ (ANBest-P) werden Bestandteil des Projektfördervertrags.
11. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht. Auszahlungen erfolgen auf Grundlage eines aktuellen Kosten- und Finanzierungsplans nach Abschluss eines Projektfördervertrages. Zudem ist ein Projektkonto zum Erhalt der Förderung zu nutzen bzw. einzurichten. Andernfalls kann eine Förderung nicht sichergestellt werden.
12. Im Falle einer Förderung erstreckt sich der Bewilligungszeitraum zwischen dem (voraussichtlich) 01.06.2024 und dem 31.07.2025.
13. Vollständige Verwendungsnachweise sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen. Bei überjährigen Projektvorhaben besteht entsprechend der ANBest-P (6.1) die Pflicht einen Zwischenverwendungsnachweis bis spätestens 30.01. des Folgejahres einzureichen.
14. Der Fonds fördert im Rahmen der Wiederaufnahmeförderung Vorhaben im Bereich der Freien Darstellenden Künste in Höhe von mindestens 10.000 Euro und bis zu maximal 25.000 Euro.
15. Voraussetzung für die Wiederaufnahmeförderung ist das Vorliegen eines ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplans.
16. Eine Kofinanzierung aus öffentlichen Mitteln in Höhe von mindestens 50 % der Antragssumme beim Fonds muss zur Antragstellung nachweislich gesichert sein.*
17. Förderfähig sind Personal- und Sachaufwendungen entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P). Evtl. anfallende Reisekosten sind gemäß Bundesreisekostengesetz (BRKG) erstattungsfähig. Investitionskosten für Technik, Präsentation und sonstige projektbezogene Anschaffungen dürfen in der Regel 30 % der Antragssumme beim Fonds nicht überschreiten.
18. Nicht zuwendungsfähig ist die nach § 15 UStG abziehbare Umsatzsteuer. Ebenso sind laufende nicht projektbezogene Sach- und Personalausgaben ausgeschlossen.
19. Für vorgesehene Honorare sind Honoraruntergrenzen-Empfehlungen für die Freien Darstellenden Künste verbindlich einzuhalten.**
20. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das beantragte Vorhaben vor der Förderzusage bereits begonnen hat, d. h. bereits Ausgaben dafür getätigt oder Verträge geschlossen wurden.
21. Ein Vorhaben kann nur in einem der Förderprogramme des Fonds Darstellende Künste beantragt werden; parallele Antragstellungen sind nicht zulässig. Ein per Kuratoriumsbescheid abgelehntes Vorhaben kann nicht erneut beim Fonds Darstellende Künste beantragt werden.
22. Antragstellende dürfen in einer Förderrunde des Programms nur ein Vorhaben beantragen. Eine bereits in einer früheren Antragsrunde der Wiederaufnahmeförderung geförderte Produktion ist von einer erneuten Antragstellung ausgeschlossen. Ein bereits abgelehnter Antrag darf nicht noch einmal eingereicht werden.
23. Eine Antragstellung beim Fonds Darstellende Künste schließt eine Kofinanzierung des beantragten Vorhabens durch eine weitere Förderinstitution, die Gelder des Bundes vergibt, aus. Das betrifft unter anderem die Kulturstiftung des Bundes, den Hauptstadtkulturfonds, die Bundeszentrale für politische Bildung, den Fonds Soziokultur, den Tanzpakt, den Musikfonds, das Nationale Performance-Netz (NPN) sowie in der Regel das Goethe-Institut.
Diese Regularien gelten ab 15.12.2023. Änderungen sind vorbehalten.
Berlin, 15. Dezember 2023
Fonds Darstellende Künste e.V.
Vorstand und Geschäftsführung
* Als öffentliche Mittel gelten in diesem Programm Fördergelder aus deutschen Kommunen und Ländern in unmittelbarer oder mittelbarer Form.
** Empfehlung des Bundesverbands Freie Darstellende Künste e.V. für eine Honoraruntergrenze für die Freien Darstellenden Künste in Deutschland für 1.) Berufsgruppen mit Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse (KSK): 3.100 Euro im Monat / 715 Euro in der Woche / 140 Euro am Tag / 310 Euro pro Aufführung. Für 2.) Berufsgruppen, bei denen eine soziale Absicherung über die KSK nicht möglich ist: 3.600 Euro im Monat / 830 Euro in der Woche / 165 Euro am Tag 360 Euro pro Aufführung. Der Fonds Darstellende Künste empfiehlt zudem eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Initiative der Basishonorare für selbstständige Kreative von ver.di.